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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.12.2016 aufgehoben
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§ 2 - Sicherungsfonds-Finanzierungs-Verordnung (Leben) (SichLVFinV)
V. v. 11.05.2006 BGBl. I S. 1172 (Nr. 24); aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
Geltung ab 23.05.2006; FNA: 7631-1-40 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 23.05.2006; FNA: 7631-1-40 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 2 Beteiligung am Sicherungsvermögen
(1) 1Jedes Mitglied des Sicherungsfonds ist am Sicherungsvermögen beteiligt. 2Die Höhe der Beteiligung ist nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 zu ermitteln und jährlich neu zu beziffern (Soll-Beteiligung).
(2) Die Soll-Beteiligung eines Mitglieds beträgt 1 Promille seiner im Jahresabschluss des jeweiligen Vorjahres ausgewiesenen versicherungstechnischen Netto-Rückstellungen multipliziert mit einem individuellen Risikofaktor und einem einheitlichen Korrekturfaktor.
(3) 1Für die Berechnung der Soll-Beteiligung eines Mitglieds werden versicherungstechnische Netto-Rückstellungen für Verpflichtungen aus Lebensversicherungsverträgen, deren Wert oder Ertrag sich nach Kapitalanlagen bestimmt, für die der Versicherungsnehmer das Risiko trägt oder bei denen die Leistung indexgebunden ist, mit einem Viertel ihres Betrages berücksichtigt. 2Die Rückstellung für Beitragsrückerstattung, soweit sie nicht auf bereits festgelegte Überschussanteile entfällt und soweit sie gemäß § 56b Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes im Interesse der Versicherten zur Abwendung eines Notstandes herangezogen werden kann, ist nicht zu berücksichtigen.
(4) 1Der individuelle Risikofaktor eines Unternehmens richtet sich nach seinem Risikomaß. 2Als Risikomaß gilt das Verhältnis der Eigenmittel gemäß § 53c Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 in Verbindung mit § 53c Abs. 3 Satz 3 sowie § 53c Abs. 3d Satz 1 und Abs. 3e Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu der Solvabilitätsspanne gemäß § 4 der Kapitalausstattungsverordnung. 3Wird eine andere Methode zur Beurteilung der Solvabilität von der Aufsichtsbehörde anerkannt, so kann der Sicherungsfonds nach billigem Ermessen abweichend von den vorstehenden Regelungen den Risikofaktor auf der Grundlage dieser Methode ermitteln.
(5) 1Die Mitglieder werden nach der Höhe ihres Risikomaßes in eine Rangfolge gestellt. 2Diese Rangfolge wird in drei Kategorien unterteilt:
- -
- Mitglieder mit günstigem Risikomaß (Kategorie 1),
- -
- Mitglieder mit ungünstigem Risikomaß (Kategorie 3) sowie
- -
- übrige Mitglieder (Kategorie 2).
(6) 1Für die Mitglieder der Kategorie 1 gilt ein Risikofaktor von 0,75. 2Für die Mitglieder der Kategorie 3 gilt ein Risikofaktor von 1,25. 3Für die Mitglieder der Kategorie 2 gilt ein individueller Risikofaktor, der sich innerhalb des Spektrums von 0,75 und 1,25 von Unternehmen zu Unternehmen linear, bezogen auf das Risikomaß, erhöht.
(7) Der einheitliche Korrekturfaktor ist so zu bemessen, dass die Summe der Soll-Beteiligungen aller Mitglieder dem Sicherungsvermögen gemäß § 1 Abs. 1 entspricht.
Text in der Fassung des Artikels 8 Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG) G. v. 1. August 2014 BGBl. I S. 1330 m.W.v. 7. August 2014
Frühere Fassungen von § 2 SichLVFinV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 07.08.2014 | Artikel 8 Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG) vom 01.08.2014 BGBl. I S. 1330 |
aktuell vorher | 08.11.2006 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Sicherungsfonds-Finanzierungs-Verordnung (Leben) vom 24.10.2006 BGBl. I S. 2390 |
aktuell | vor 08.11.2006 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 SichLVFinV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 SichLVFinV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SichLVFinV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Sicherungsfonds-Finanzierungs-Verordnung (Leben)
V. v. 24.10.2006 BGBl. I S. 2390
Artikel 1 1. SichLVFinVÄndV
... vorhanden, im zuletzt aufgestellten Jahresabschluss ausgewiesen sind." 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt, ...
Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG)
G. v. 01.08.2014 BGBl. I S. 1330
Artikel 8 LVRG Änderung der Sicherungsfonds-Finanzierungs-Verordnung (Leben)
... § 2 Absatz 3 Satz 2 der Sicherungsfonds-Finanzierungs-Verordnung (Leben) vom 11. Mai 2006 (BGBl. I S. ...
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