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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.12.2016 aufgehoben
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§ 3 - Sicherungsfonds-Finanzierungs-Verordnung (Leben) (SichLVFinV)
V. v. 11.05.2006 BGBl. I S. 1172 (Nr. 24); aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
Geltung ab 23.05.2006; FNA: 7631-1-40 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 23.05.2006; FNA: 7631-1-40 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 3 Jahresbeiträge und Anteile am Sicherungsvermögen
§ 3 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Die Mitglieder haben Jahresbeiträge zu leisten. Die Summe der Jahresbeiträge aller Mitglieder darf 0,2 Promille der Summe der versicherungstechnischen Netto-Rückstellungen aller Mitglieder nicht übersteigen. Entsprechend ihren Jahresbeiträgen werden den Mitgliedern jeweils zum Zeitpunkt der Zahlung Anteile am Sicherungsvermögen zugeordnet. Die Beitragspflicht beginnt mit Zugehörigkeit zum Sicherungsfonds.
(2) Der Wert eines Anteils am Sicherungsvermögen ergibt sich zu jedem Bewertungsstichtag aus dem Zeitwert des Sicherungsvermögens dividiert durch die Zahl der den Mitgliedern des Sicherungsfonds bis zu diesem Zeitpunkt insgesamt zugeordneten Anteile. Bei der ersten beim Sicherungsfonds eingehenden Beitragszahlung wird einer Beitragszahlung von einem Euro ein Anteil zugeordnet.
(3) Die tatsächliche Beteiligung eines Mitglieds am Sicherungsvermögen (Ist-Beteiligung) bemisst sich nach der Anzahl der ihm zugeordneten Anteile. Der Sicherungsfonds teilt den Mitgliedern die Anzahl der ihnen zugeordneten Anteile, deren Zeitwert sowie die Anzahl der insgesamt vorhandenen Anteile zum 31. Dezember eines jeden Jahres mit.
(4) Die Ist-Beteiligung eines Mitglieds gilt bei diesem als Anlage im Sinne des § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 3 der Anlageverordnung.
Zitierungen von § 3 SichLVFinV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 SichLVFinV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SichLVFinV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 SichLVFinV Höhe der Jahresbeiträge
... den Zeitwert seiner Ist-Beteiligung, so ist die Differenz unter Berücksichtigung von § 3 Abs. 1 Satz 2 als Jahresbeitrag zu zahlen. (3) Übersteigt der Zeitwert der ...
§ 6 SichLVFinV Befreiung von der Beitragspflicht
... von der Pflicht zur Zahlung von Jahres- und Sonderbeiträgen gemäß den §§ 3 und 5 dieser Verordnung befreit. Die versicherungstechnischen Netto-Rückstellungen der ...
§ 7 SichLVFinV Erhebung der Beiträge
... Die Jahresbeiträge (§ 3 ) sind spätestens zum 31. Oktober eines jeden Jahres, die Sonderbeiträge (§ 5) bei ... haben dem Sicherungsfonds die zur Ermittlung der Jahresbeiträge gemäß § 3 erforderlichen Daten bis spätestens zum 31. August eines jeden Jahres zur Verfügung zu ...
§ 11 SichLVFinV Übergangsregelung
... zugeordnet sind, haben für das Jahr 2005 neben dem Jahresbeitrag nach § 3 eine einmalige Zahlung in Höhe von 0,2 Promille der Summe der versicherungstechnischen ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7203/a142746.htm