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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.12.2016 aufgehoben
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§ 10 - Sicherungsfonds-Finanzierungs-Verordnung (Leben) (SichLVFinV)
V. v. 11.05.2006 BGBl. I S. 1172 (Nr. 24); aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
Geltung ab 23.05.2006; FNA: 7631-1-40 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 23.05.2006; FNA: 7631-1-40 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 10 Ausscheiden aus dem Sicherungsfonds
(1) Scheidet ein Mitglied aus dem Sicherungsfonds aus, wird ihm der Zeitwert seiner Ist-Beteiligung zum Ausscheidungszeitpunkt ausbezahlt. Zur Abgeltung der Verwaltungskosten in Zusammenhang mit dem Ausscheiden des Mitglieds wird ein pauschaler Abschlag in Höhe von 1 Prozent des zurückzuzahlenden Betrages erhoben.
(2) Abweichend von Absatz 1 erfolgt keine Auszahlung, wenn ein Mitglied aus dem Sicherungsfonds ausscheidet, weil dessen Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb gemäß § 125 Abs. 7 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Bestandsübertragung auf den Sicherungsfonds) erlischt. Seine Anteile am Sicherungsfonds gehen mit dem Erlöschen der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb entschädigungslos unter.
(3) Etwaige Ansprüche des ausscheidenden Mitglieds nach § 9 bleiben unberührt.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7203/a142753.htm