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Änderung § 16 BelWertV vom 08.10.2022
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§ 16 BelWertV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.10.2022 geltenden Fassung | § 16 BelWertV n.F. (neue Fassung) in der am 08.10.2022 geltenden Fassung durch Artikel 5 V. v. 04.10.2022 BGBl. I S. 1614 |
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(Textabschnitt unverändert) § 16 Wert der baulichen Anlage | |
(1) 1 Zur Ermittlung des Werts der baulichen Anlage sind die aus Erfahrungssätzen abzuleitenden Herstellungskosten je Raum- oder Flächeneinheit mit der Anzahl der entsprechenden Bezugseinheit des zu bewertenden Gebäudes zu vervielfachen (Herstellungswert). 2 Die angesetzten Herstellungskosten müssen regional und objektspezifisch angemessen sein. 3 Wertmäßig zu berücksichtigen sind dabei insbesondere 1. die beabsichtigte und mögliche Verwendung, 2. der Umfang und die Raumaufteilung, 3. die Bauweise und die für den Rohbau verwendeten Materialien, | |
(Text alte Fassung) 4. die Ausstattung und die wertbeeinflussenden Nebenanlagen, 5. das Alter und der Erhaltungszustand nach Maßgabe des § 17, 6. sonstige wertbeeinflussende Umstände nach Maßgabe des § 18. | (Text neue Fassung) 4. die Ausstattung und die wertbeeinflussenden Nebenanlagen. |
4 Die Kosten für Außenanlagen dürfen im Regelfall mit nicht mehr als 5 Prozent des Herstellungswerts angesetzt werden. (2) 1 Um eventuellen Baupreissenkungen und damit der nachhaltigen Gültigkeit der Ansätze Rechnung zu tragen, ist der nach Absatz 1 ermittelte Herstellungswert um einen Sicherheitsabschlag von mindestens 10 Prozent zu kürzen. 2 Aus allen Bewertungen müssen der Ausgangswert je Raum- oder Flächeneinheit, der Sicherheitsabschlag sowie gegebenenfalls die Wertminderung wegen Alters ersichtlich sein. (3) 1 Baunebenkosten, insbesondere Kosten für Planung, Baudurchführung, behördliche Prüfungen und Genehmigungen, können nur in üblicher Höhe und soweit Berücksichtigung finden, wie ihnen eine dauernde Werterhöhung entspricht. 2 Der Ansatz von Baunebenkosten ist auf bis zu 20 Prozent des nach Absatz 2 verminderten Herstellungswerts beschränkt. |
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