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Änderung § 20 BelWertV vom 08.10.2022

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§ 20 BelWertV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.10.2022 geltenden Fassung
§ 20 BelWertV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.10.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 04.10.2022 BGBl. I S. 1614

(Textabschnitt unverändert)

§ 20 Bauland


(Text alte Fassung)

1 Bei der Wertermittlung von Bauland ist sowohl dessen Entwicklungszustand als auch der künftige Bedarf an Baugrundstücken zu prüfen. 2 Zu Bebauungsrecht, Erschließungszustand und eventuellen Altlasten ist im Gutachten Stellung zu nehmen. 3 Nur gesichertes Bebauungsrecht darf berücksichtigt werden. 4 Der Wertansatz ist unter Berücksichtigung der vorgefundenen Grundstücksmerkmale aus geeigneten Vergleichswerten abzuleiten. 5 § 15 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

(Text neue Fassung)

1 Bei der Wertermittlung von Bauland ist sowohl dessen Entwicklungszustand als auch der künftige Bedarf an Baugrundstücken zu prüfen. 2 Zu Bebauungsrecht, Erschließungszustand und eventuellen Altlasten ist im Gutachten Stellung zu nehmen. 3 Nur gesichertes Bebauungsrecht darf berücksichtigt werden. 4 § 15 ist entsprechend anzuwenden.