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Änderung § 20 BelWertV vom 08.10.2022
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§ 20 BelWertV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.10.2022 geltenden Fassung | § 20 BelWertV n.F. (neue Fassung) in der am 08.10.2022 geltenden Fassung durch Artikel 5 V. v. 04.10.2022 BGBl. I S. 1614 |
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(Textabschnitt unverändert) § 20 Bauland | |
(Text alte Fassung) 1 Bei der Wertermittlung von Bauland ist sowohl dessen Entwicklungszustand als auch der künftige Bedarf an Baugrundstücken zu prüfen. 2 Zu Bebauungsrecht, Erschließungszustand und eventuellen Altlasten ist im Gutachten Stellung zu nehmen. 3 Nur gesichertes Bebauungsrecht darf berücksichtigt werden. 4 Der Wertansatz ist unter Berücksichtigung der vorgefundenen Grundstücksmerkmale aus geeigneten Vergleichswerten abzuleiten. 5 § 15 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. | (Text neue Fassung) 1 Bei der Wertermittlung von Bauland ist sowohl dessen Entwicklungszustand als auch der künftige Bedarf an Baugrundstücken zu prüfen. 2 Zu Bebauungsrecht, Erschließungszustand und eventuellen Altlasten ist im Gutachten Stellung zu nehmen. 3 Nur gesichertes Bebauungsrecht darf berücksichtigt werden. 4 § 15 ist entsprechend anzuwenden. |
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