Änderung Anlage 3 BelWertV vom 08.10.2022

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Anlage 3 BelWertV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.10.2022 geltenden Fassung
Anlage 3 BelWertV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.10.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 04.10.2022 BGBl. I S. 1614

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 3 (zu § 12 Abs. 4) Bandbreiten für Kapitalisierungszinssätze


(Text neue Fassung)

Anlage 3 (zu § 12 Absatz 4) Bei den Mindestkapitalisierungszinssätzen nach § 12 Absatz 4 für einzelne Nutzungsarten zu berücksichtigende Aufschläge


vorherige Änderung

A) Wohnwirtschaftliche Nutzung (in Deutschland belegene Objekte):

Wohnhäuser:

5,0 % bis 8,0 %

B) Gewerbliche Nutzung (in Deutschland belegene Objekte):

a) Geschäftshäuser:

6,0 % bis 7,5 %

b) Bürohäuser:

6,0 % bis 7,5 %

c) Warenhäuser:

6,5 % bis 8,0 %

d) SB-
und Fachmärkte:

6,5 % bis 8,5 %

e) Hotels und Gaststätten:

6,5 % bis 8,5 %

f)
Kliniken, Reha-Einrichtungen:

6,5 % bis 8,5 %

g) Alten- und Pflegeheime:

6,5 % bis 8,5 %

h) Landwirtschaftlich
genutzte Objekte:

6,5 % bis 8,5 %

i)
Verbrauchermärkte, Einkaufszentren:

6,5 % bis 9,0 %

j) Freizeitimmobilien (z. B. Sportanlagen):

6,5 % bis 9,0 %

k)
Parkhäuser, Tankstellen:

6,5 % bis 9,0 %


l) Lagerhallen:


6,5 % bis 9,0 %

m) Produktionsgebäude:

7,0 % bis 9,0 %




A) Warenhäuser, Selbstbedienungs- und Fachmärkte, Hotels, Kliniken, Rehabilitationseinrichtungen, Pflegeheime, landwirtschaftlich genutzte Objekte, Verbrauchermärkte, Einkaufszentren, Freizeitimmobilien, Parkhäuser, Tankstellen sowie Lager- und Logistikimmobilien:

0,5 Prozentpunkte


B) Produktionsimmobilien:


1,0 Prozentpunkte.





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