§ 5 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Dialogmarketing/zur Kauffrau für Dialogmarketing (DialogMarkKfmBAusbV k.a.Abk.)

V. v. 23.05.2006 BGBl. I S. 1228 (Nr. 25)
Geltung ab 01.08.2006; FNA: 806-22-1-25 Berufliche Bildung

§ 5 Ausbildungsrahmenplan


§ 5 wird in 2 Vorschriften zitiert

Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 4 sollen nach den in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

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Zitierungen von § 5 Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Dialogmarketing/zur Kauffrau für Dialogmarketing

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 DialogMarkKfmBAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DialogMarkKfmBAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 1 DialogMarkKfmBAusbV (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kaufmann für Dialogmarketing/zur Kauffrau für Dialogmarketing - Sachliche Gliederung -
Anlage 2 DialogMarkKfmBAusbV (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kaufmann für Dialogmarketing/zur Kauffrau für Dialogmarketing - Zeitliche Gliederung -


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