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Anlage 2 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Dialogmarketing/zur Kauffrau für Dialogmarketing (DialogMarkKfmBAusbV k.a.Abk.)
Anlage 2 (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kaufmann für Dialogmarketing/zur Kauffrau für Dialogmarketing - Zeitliche Gliederung -
Anlage 2 wird in 2 Vorschriften zitiert
Erstes Ausbildungsjahr
Drittes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen
- 1.1
- Stellung, Rechtsform und Struktur,
- 1.2
- Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, Lernziele a bis d,
- 1.3
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 1.4
- Umweltschutz,
- 2.
- Dienstleistungsangebot,
- 5.1
- Sprachliche und schriftliche Kommunikation,
- 6.1
- Software, Netze und Dienste, Lernziele a und b,
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen
- 3.
- Arbeitsorganisation, Kooperation, Teamarbeit, Lernziele e und f,
- 5.2
- Kundenbetreuung,
- 6.1
- Software, Netze und Dienste, Lernziel c,
- 6.2
- Datenbanken, Datenschutz und Datensicherheit, Lernziele b und c, zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen
- 3.
- Arbeitsorganisation, Kooperation, Teamarbeit, Lernziele a und b,
- 5.3
- Kundenbindung,
- 6.2
- Datenbanken, Datenschutz und Datensicherheit, Lernziele d und e, zu vermitteln.
(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen
- 5.4
- Kundengewinnung,
- 6.1
- Software, Netze und Dienste, Lernziele d bis f,
- 6.2
- Datenbanken, Datenschutz und Datensicherheit, Lernziel a, zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen
- 1.2
- Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, Lernziele e und f,
- 3.
- Arbeitsorganisation, Kooperation, Teamarbeit, Lernziele g bis j,
- 4.
- Betriebliche Prozessorganisation, qualitätssichernde Maßnahmen zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen
- 3.
- Arbeitsorganisation, Kooperation, Teamarbeit, Lernziele c und d,
- 7.1
- Projektvorbereitung,
- 7.2
- Projektdurchführung,
- 7.3
- Projektcontrolling,
- 9.1
- Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziel a,
Drittes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition
- 8.
- Personal zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen
- 9.1
- Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziele b bis e,
- 9.2
- Controlling,
- 10.
- Qualitätssicherung der Auftragsdurchführung
- 4.
- Betriebliche Prozessorganisation, qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziel d, zu vertiefen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen
- 11.1
- Angebotserstellung und Verkauf,
- 11.2
- Vermarktung von Dienstleistungen
- 5.4
- Kundengewinnung, Lernziel c,
Zitierungen von Anlage 2 Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Dialogmarketing/zur Kauffrau für Dialogmarketing
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 DialogMarkKfmBAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DialogMarkKfmBAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 DialogMarkKfmBAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 4 sollen nach den in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung ...
§ 8 DialogMarkKfmBAusbV Zwischenprüfung
... stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7209/a142880.htm