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Erste Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung (1. DirektZahlVerpflVÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Auf Grund des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4, auch in Verbindung mit Abs. 4, des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763, 1767) verordnet die Bundesregierung:


Artikel 1 Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung


Artikel 1 ändert mWv. 1. Juni 2006 DirektZahlVerpflV § 2, § 3, § 4, § 5, Anlage

Die Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung vom 4. November 2004 (BGBl. I S. 2778) wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 2 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung von Absatz 1 abweichende Anforderungen festzulegen, soweit dies erforderlich ist, um

1.
in bestimmten Gebieten witterungsbedingten Besonderheiten oder

2.
besonderen Erfordernissen des Pflanzenschutzes im Sinne des § 1 Nr. 1 und 2 des Pflanzenschutzgesetzes

Rechnung zu tragen."

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Ackerflächen" durch die Wörter „landwirtschaftliche Flächen" ersetzt.

b)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Dabei können die Kulturen mit einem Flächenanteil von jeweils weniger als 15 vom Hundert auf andere Kulturen aufgeteilt werden."

c)
In Absatz 7 werden die Wörter „phytosanitäre Gründe" durch die Wörter „Gründe des Pflanzenschutzes im Sinne des § 1 Nr. 1 und 2 des Pflanzenschutzgesetzes" ersetzt.

3.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:

„(1) Eine Ackerfläche, die befristet oder unbefristet aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommen worden ist, ist der Selbstbegrünung zu überlassen oder durch eine gezielte Ansaat zu begrünen.

(2) Auf einer Acker- oder einer Dauergrünlandfläche, die befristet oder unbefristet aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommen worden ist, ist der Aufwuchs mindestens einmal jährlich zu zerkleinern und ganzflächig zu verteilen. Eine Zerkleinerung und Verteilung des Aufwuchses nach Satz 1 kann unterbleiben, wenn der Aufwuchs mindestens alle zwei Jahre gemäht und das Mähgut abgefahren wird. § 8 Abs. 1, 2 und 4 der Betriebsprämiendurchführungsverordnung bleibt unberührt.

(3) In dem Zeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni eines Jahres sind Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 und 2 verboten."

b)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann auf Antrag Abweichungen genehmigen

1.
von Absatz 2, soweit naturschutzfachliche oder umweltschutzfachliche Gründe dies erfordern,

2.
von Absatz 3, soweit schädliche Auswirkungen auf den Naturhaushalt nicht zu besorgen sind.

Im Falle des Satzes 1 gelten Maßnahmen

1.
in Plänen und Projekten für Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen zur Umsetzung

a)
der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild-lebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung oder

b)
der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 207 S. 7) in der jeweils geltenden Fassung oder

2.
in Vereinbarungen im Rahmen von Naturschutzprogrammen und Agrarumweltprogrammen der Länder oder eines nach § 59 oder im Rahmen des § 60 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Vereins

als genehmigt."

4.
§ 5 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
Baumreihen: mindestens fünf linear angeordnete, nicht landwirtschaftlich genutzte Bäume entlang einer Strecke von mindestens 50 Metern Länge,".

5.
Die Anlage wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
Grenzwerte für den Erhalt der organischen Substanz im Boden bei der Bodenhumusuntersuchung

Ton <= 13 %: Humusgehalt > 1 %

Ton > 13 %: Humusgehalt > 1,5 %

Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann wegen besonderer Standortgegebenheiten die Grenzwerte regional anpassen.

Umrechnung von organischem Kohlenstoff in Humus durch Multiplikation mit dem Faktor 1,72."

b)
Die Tabelle 3 wird wie folgt gefasst:

„Tabelle 3 Richtwerte für das Verhältnis von Haupternteprodukt zu Nebenernteprodukt

(Korn:Stroh-Verhältnis bzw. Wurzel:Laub-Verhältnis)*)

Braugerste0,70
Futterrübe0,40
Hafer1,10
Körnermais1,00
Öllein1,50
Sommerfuttergerste0,80
Sommerraps1,70
Sonnenblume2,00
Wintergerste0,70
Winterraps, Winterrübsen 1,70
Winterroggen0,90
Wintertriticale0,90
Winterweizen0,80
Zuckerrübe0,70
Beispiel: 10t Weizenkorn liefern gleichzeitig 8t Stroh


 
*)
Korn bzw. Wurzel gleich 1

Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann wegen besonderer Standortgegebenheiten und Bewirtschaftungssysteme die Kennzahlen regional anpassen.

Diese Werte sind als Richtwerte zu verstehen. In begründeten Fällen (z. B. besondere Sortenwahl, nicht aufgeführte Kultur) können andere Werte verwendet werden."


Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.






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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 31. Mai 2006.