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§ 5 - Errichtungsverordnung (ErrV)

V. v. 16.05.2006 BGBl. I S. 1262 (Nr. 26); aufgehoben durch § 4 V. v. 01.07.2020 BGBl. I S. 1602
Geltung ab 01.07.2006; FNA: 52-5-1 Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht
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§ 5 (aufgehoben)


§ 5 hat 1 frühere Fassung, wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2006 TrDGerV




 
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Frühere Fassungen von § 5 ErrV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.09.2012§ 5 Truppendienstgerichte-Verordnung (TrDGV)
vom 15.08.2012 BGBl. I S. 1714

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 ErrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 ErrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ErrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Truppendienstgerichte-Verordnung (TrDGV)
V. v. 15.08.2012 BGBl. I S. 1714; aufgehoben durch § 4 V. v. 01.07.2020 BGBl. I S. 1602
§ 5 TrDGV Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... 2012 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 2 und 3 Absatz 2 sowie die §§ 4 und 5 der Errichtungsverordnung vom 16. Mai 2006 (BGBl. I S. 1262) außer ...