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§ 6 - Dachdeckermeisterverordnung (DachdMstrV)
V. v. 23.05.2006 BGBl. I S. 1263 (Nr. 26); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 54 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.10.2006; FNA: 7110-3-166 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.10.2006; FNA: 7110-3-166 Handwerk im Allgemeinen
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§ 6 Situationsaufgabe
(1) Die Situationsaufgabe ist auftragsorientiert und vervollständigt den Qualifikationsnachweis für die Meisterprüfung im Dachdecker-Handwerk. Die Aufgabenstellung erfolgt durch den Meisterprüfungsausschuss.
(2) Als Situationsaufgabe sind drei der nachfolgend aufgeführten Arbeiten auszuführen:
- 1.
- eine hinterlüftete Außenwandbekleidung mit Unterkonstruktion und Wärmedämmung,
- 2.
- ein Bauteil zur Dachentwässerung,
- 3.
- ein Bauteil eines Dachstuhls,
- 4.
- eine Dachdeckung mit Kehle,
- 5.
- eine Dachabdichtung mit Anschlussdetails.
(3) Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen nach Absatz 2 gebildet.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7217/a142930.htm