§ 6 - Dachdeckermeisterverordnung (DachdMstrV)

V. v. 23.05.2006 BGBl. I S. 1263 (Nr. 26); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 54 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.10.2006; FNA: 7110-3-166 Handwerk im Allgemeinen
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§ 6 Situationsaufgabe



(1) Die Situationsaufgabe ist auftragsorientiert und vervollständigt den Qualifikationsnachweis für die Meisterprüfung im Dachdecker-Handwerk. Die Aufgabenstellung erfolgt durch den Meisterprüfungsausschuss.

(2) Als Situationsaufgabe sind drei der nachfolgend aufgeführten Arbeiten auszuführen:

1.
eine hinterlüftete Außenwandbekleidung mit Unterkonstruktion und Wärmedämmung,

2.
ein Bauteil zur Dachentwässerung,

3.
ein Bauteil eines Dachstuhls,

4.
eine Dachdeckung mit Kehle,

5.
eine Dachabdichtung mit Anschlussdetails.

Davon ist in jedem Fall die Arbeit nach Nummer 5 auszuführen, wenn der Prüfling das Meisterprüfungsprojekt nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 und die Arbeit nach Nummer 4, wenn der Prüfling das Meisterprüfungsprojekt nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 durchgeführt hat. Die Vorschläge des Prüflings sollen bei der Auswahl der übrigen auszuführenden Arbeiten nach Nummer 1, 2 oder 3 nach Möglichkeit berücksichtigt werden, soweit dies den Vorgaben des Absatzes 1 entspricht.

(3) Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen nach Absatz 2 gebildet.



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