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§ 6 - Klempnermeisterverordnung (KlempnerMstrV)

V. v. 23.05.2006 BGBl. I S. 1267 (Nr. 26); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.10.2006; FNA: 7110-3-167 Handwerk im Allgemeinen
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§ 6 Situationsaufgabe



(1) Die Situationsaufgabe ist auftragsorientiert und vervollständigt den Qualifikationsnachweis für die Meisterprüfung im Klempner-Handwerk.

(2) Als Situationsaufgabe ist eine der unter Nummer 1 bis 3 aufgeführten Arbeiten auszuführen. Wenn der Prüfling das Meisterprüfungsprojekt nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 durchgeführt hat, sind die Arbeiten nach Nummer 2 oder 3, wenn er das Meisterprüfungsprojekt nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 durchgeführt hat, sind die Arbeiten nach Nummer 1 oder 2 auszuführen. Die Aufgabenstellung erfolgt durch den Meisterprüfungsausschuss. Die Vorschläge des Prüflings sollen bei der Auswahl der Arbeiten berücksichtigt werden. Als Arbeiten kommen in Betracht:

1.
eine Dachentwässerung nach vorgegebener Zeichnung auf Material-, Bemessungs- und Ausführungsfehler prüfen und Prüfprotokoll erstellen, Ablaufleistung berechnen, Bauteile zur Dachentwässerung auswählen und herstellen sowie am Modell montieren oder

2.
einen Fassadenaufbau mit allen funktionsbedingten Schichten, insbesondere unter Berücksichtigung von Dämmung, Taupunkt und Belüftung, prüfen und Prüfprotokoll erstellen, Unterkonstruktion nach Vorgabe berechnen, System auswählen und Fassadenbauteil herstellen sowie am Modell anbringen oder

3.
Fehler an einem Restaurationsbauteil nach vorgegebener Zeichnung ermitteln und bewerten, Restaurationskonzept erstellen sowie Restaurationsbauteil herstellen.

(3) Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen nach Absatz 2 gebildet.