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§ 7 - Klempnermeisterverordnung (KlempnerMstrV)

V. v. 23.05.2006 BGBl. I S. 1267 (Nr. 26); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.10.2006; FNA: 7110-3-167 Handwerk im Allgemeinen
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§ 7 Prüfungsdauer und Bestehen des Teils I



(1) Die Durchführung des Meisterprüfungsprojekts soll nicht länger als sechs Arbeitstage, das Fachgespräch nicht länger als 30 Minuten und die Ausführung der Situationsaufgabe nicht länger als acht Stunden dauern.

(2) Meisterprüfungsprojekt, Fachgespräch und Situationsaufgabe werden gesondert bewertet. Die Prüfungsleistungen im Meisterprüfungsprojekt und im Fachgespräch werden im Verhältnis 3: 1 gewichtet. Hieraus wird eine Gesamtbewertung gebildet. Diese Gesamtbewertung wird zum Prüfungsergebnis der Situationsaufgabe im Verhältnis 2: 1 gewichtet.

(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung, wobei die Prüfung weder im Meisterprüfungsprojekt noch im Fachgespräch noch in der Situationsaufgabe mit weniger als 30 Punkten bewertet worden sein darf.





 

Frühere Fassungen von § 7 KlempnerMstrV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2009Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Klempnermeisterverordnung
vom 05.11.2008 BGBl. I S. 2165

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7 KlempnerMstrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 KlempnerMstrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KlempnerMstrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Klempnermeisterverordnung
V. v. 05.11.2008 BGBl. I S. 2165
Artikel 1 1. KlempnerMstrVÄndV
... § 7 Abs. 1 der Klempnermeisterverordnung vom 23. Mai 2006 (BGBl. I S. 1267) wird die Angabe ...