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Artikel 1 - Zweite Verordnung zur Änderung der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung (2. RechVersVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1
Die Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung vom 8. November 1994 (BGBl. I S. 3378), zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 11 Nr. 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3166), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 64 wird folgender Absatz 9 angefügt:„(9) Abschnitt II Nr. 1 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe d sowie Abschnitt III Nr. 2 Abs. 1 Satz 1 und Abschnitt IV der Anlage zu § 29 sind erstmals auf den Jahresabschluss und den Konzernabschluss sowie den Lagebericht und Konzernlagebericht für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 beginnen."
- 2.
- Die Anlage zu § 29 wird wie folgt geändert:
- a)
- Abschnitt II Nr. 1 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Ein Versicherungszweig nach den Bestimmungen dieser Anlage liegt vor, wenn nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 5 Abs. 1, § 6 Satz 1 Nr. 3 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung zwingend eine gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht einzureichen ist."
- b)
- In Abschnitt II Nr. 1 Abs. 2, Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe c sowie in Abschnitt III Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 wird die Abkürzung „BerVersV" jeweils durch das Wort „Versicherungsberichterstattungs-Verordnung" ersetzt.
- c)
- In Abschnitt II Nr. 1 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „Versicherungsarten und -unterarten im Sinne der BerVersV" durch die Wörter „Versicherungszweige, -arten und -unterarten im Sinne der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung" ersetzt.
- d)
- In Abschnitt II Nr. 1 Abs. 4 Nr. 1 wird nach Buchstabe c folgender Buchstabe d eingefügt:
- „d)
- Sonstige Sachversicherung,".
- e)
- In Abschnitt III Nr. 2 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „eine Versicherungsart und -unterart" durch die Wörter „Versicherungszweige, -arten und -unterarten" ersetzt.
- f)
- Es wird folgender neuer Abschnitt IV angefügt:
Abschnitt III Nr. 1 Abs. 1 und 2 gilt abweichend von Nr. 2 Abs. 1 auch für einen Versicherungszweig im Sinn der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung vom 29. März 2006 (BGBl. I S. 622), für den freiwillig gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlustrechnungen für Zwecke der Schwankungsrückstellung nach Abschnitt II Nr. 1 Abs. 3 Satz 1 aufgestellt werden."
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