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Artikel 1 - Zweite Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung und der Kosmetik-Verordnung (2. BedGgstVuKosmetikVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 10. Juni 2006 BedGgstV § 1, § 2, § 8, § 10, § 12, § 15, § 16, Anlage 1, Anlage 3, Anlage 9, Anlage 10

Die Bedarfsgegenständeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1997 (BGBl. 1998 1 S. 5), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juli 2005 (BGBl. I S. 2159), wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 wird die Angabe „§ 5 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe b des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe „§ 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird die Angabe „§ 5 Abs. 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe „§ 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

b)
Nummer 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe b wird die Angabe „§ 5 Abs. 1 Nr. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe „§ 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

bb)
In Buchstabe c wird die Angabe „§ 5 Abs. 1 Nr. 5 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe „§ 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

c)
In Nummer 6 werden nach dem Wort „erleichtern" die Wörter „oder ihrer hygienischen Versorgung zu dienen" angefügt.

3.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Bei Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Kunststoff dürfen die in der Anlage 3 Abschnitt 1 oder 2 genannten Stoffe, die von den Bedarfsgegenständen auf Lebensmittel übergehen, die in Anlage 3 Abschnitt 1 oder 2 jeweils in Spalte 4 angegebenen spezifischen Migrationswerte nicht überschreiten."

b)
Absatz 1b Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Bei Lebensmittelbedarfsgegenständen gemäß Anlage 3 Abschnitt 3 dürfen Anteile der in diesem Abschnitt genannten Stoffe, die von den Bedarfsgegenständen auf Lebensmittel übergehen, die in Anlage 3 Abschnitt 3 Spalte 4 angegebenen spezifischen Migrationswerte nicht überschreiten."

c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Bei den in Anlage 6 aufgeführten Lebensmittelbedarfsgegenständen dürfen Anteile der dort genannten Stoffe, die von den Bedarfsgegenständen auf Lebensmittel übergehen, die dort angegebenen Höchstmengen nicht überschreiten."

4.
§ 10 wird wie folgt gefasst:

„§ 10 Kennzeichnung, Nachweispflichten

(1) Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunststoff oder aus Zellglasfolie dürfen vorbehaltlich des Satzes 3 gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn ihnen eine schriftlichen Erklärung in deutscher Sprache beigefügt ist, in der bescheinigt wird, dass sie den Anforderungen dieser Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl. EU Nr. L 338 S. 4) entsprechen. In den Fällen des § 8 Abs. 1a muss die Erklärung nach Satz 1 auf Analysendaten oder theoretischen Berechnungen beruhende Informationen über die spezifischen Migrationswerte und die Einhaltung der Reinheitsanforderungen nach Maßgabe der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung enthalten. Satz 1 gilt nicht für das Inverkehrbringen im Einzelhandel und für Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Zellglasfolie, die offensichtlich für das Herstellen, Behandeln, Inverkehrbringen oder den Verzehr von Lebensmitteln verwendet werden sollen.

(2) Bei Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Keramik gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend; Absatz 1 Satz 2 findet keine Anwendung. Die Erklärung muss vom Hersteller oder, sofern dieser nicht in der Europäischen Gemeinschaft ansässig ist, dem in der Europäischen Gemeinschaft ansässigen Einführer ausgestellt sein und folgende zusätzliche Angaben enthalten:

1.
Name und Anschrift des Herstellers oder des Einführers,

2.
Identität des Lebensmittelbedarfsgegenstandes aus Keramik,

3.
Datum der Erstellung der Erklärung.

Darüber hinaus müssen der Hersteller oder der Einführer für Zwecke der Überwachung Nachweise darüber vorhalten, ob der Lebensmittelbedarfsgegenstand die Höchstmengen, die gemäß Artikel 2 der Richtlinie 84/500/EWG des Rates vom 15. Oktober 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Keramikgegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. EG Nr. L 277 S. 12), geändert durch die Richtlinie 2005/31/EG der Kommission vom 29. April 2005 (ABl. EU Nr. L 110 S. 36), von ihm auf Lebensmittel übergehen dürfen, einhält. Diese Nachweise müssen mindestens die Ergebnisse der durchgeführten Analysen, die Testbedingungen sowie Name und Anschrift des Laboratoriums, das die Analyse durchgeführt hat, enthalten.

(3) Die in Anlage 9 aufgeführten Bedarfsgegenstände dürfen gewerbsmäßig an Verbraucherinnen oder Verbraucher nur abgegeben werden, wenn die in Spalte 3 aufgeführten Angaben an den in Spalte 4 vorgesehenen Stellen unverwischbar, deutlich sichtbar, leicht lesbar und in deutscher Sprache angebracht sind.

(4) Wer Bedarfsgegenstände in Verkehr bringt, hat die Angaben nach Artikel 15 Abs. 1 Buchstabe a und b der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 in deutscher Sprache anzubringen."

5.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „§ 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe „§ 58 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „§ 51 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 bis 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe „§ 58 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Angabe „§ 52 Abs. 2 Nr. 10 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" wird durch die Angabe „§ 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

bb)
Nummer 1 wird aufgehoben.

cc)
Die Gliederungsbezeichnung „2." wird gestrichen.

d)
In Absatz 4 wird die Angabe „§ 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe „§ 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

e)
In Absatz 5 wird die Angabe „§ 53 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe „§ 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

f)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Angabe „§ 54 Abs. 1 Nr. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" wird durch die Angabe „§ 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

bb)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
entgegen § 10 Abs. 3 einen Bedarfsgegenstand abgibt,".

cc)
In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder" ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:

„3.
entgegen § 10 Abs. 4 eine Angabe nicht in deutscher Sprache anbringt."

g)
Folgender Absatz 7 wird angefügt:

„(7) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 15 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl. EU Nr. L 338 S. 4) Materialien oder Gegenstände nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kennzeichnet."

6.
§ 15 wird aufgehoben.

7.
Dem § 16 werden folgende Absätze 6 und 7 angefügt:

 
„(6) Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Keramik, die den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 9. Juni 2006 geltenden Fassung entsprechen und die bis zum Ablauf des 19. Mai 2007 hergestellt oder in die Europäische Gemeinschaft eingeführt worden sind, dürfen auch nach diesem Zeitpunkt noch bis zum Abbau der Bestände in den Verkehr gebracht werden.

(7) Bedarfsgegenstände nach Anlage 1 Nr. 8 Spalte 2, die den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 9. Juni 2006 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum Ablauf des 15. Januar 2007 sowohl hergestellt als auch in den Verkehr gebracht werden."

8.
In der Anlage 1 wird die laufende Nummer 8 wie folgt gefasst:

„8.a) Spielzeug und Babyartikel Folgende Phthalate (oder andere CAS- und EINECS-Nummern,
die diesen Stoff betreffen):
Di(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP)
CAS-Nr. 117-81-7
EINECS-Nr. 204-211-0
Dibutylphthalat (DBP)
CAS-Nr. 84-74-2
EINECS-Nr. 201-557-4
Benzylbutylphthalat (BBP)
CAS-Nr. 85-68-7
EINECS-Nr. 201-622-7;
 b) Spielzeug und Babyartikel, die von
Kindern in den Mund genommen
werden können
Di-isononylphthalat (DINP)
CAS-Nrn. 28553-12-0 und 68515-48-0
EINECS-Nrn. 249-079-5 und 271-090-9
Di-isodecylphthalat (DIDP)
CAS-Nrn. 26761-40-0 und 68515-49-1
EINECS-Nrn. 247-977-1 und 271-091-4
Di-n-octylphthalat (DNOP)
CAS-Nr. 117-84-0
EINECS-Nr. 204-214-7
  Zu a) und b):
Phthalate gelten als nicht verwendet, sofern ihre Konzentration
im weichmacherhaltigen Material des Endproduktes insgesamt
0,1 % nicht übersteigt.”


9.
In Anlage 3 wird in der Überschrift des Abschnitts 3 die Angabe „(zu § 4 Abs. 3a und § 8 Abs. 1a)" durch die Angabe „(zu § 4 Abs. 3a und § 8 Abs. 1b)" ersetzt.

10.
Anlage 8 wird aufgehoben.

11.
In Anlage 9 wird in der Überschrift die Angabe „(zu § 10 Abs. 6)" durch die Angabe „(zu § 10 Abs. 3)" ersetzt.

12.
Anlage 10 wird wie folgt geändert:

a)
In den Nummern 1 und 3 bis 5b wird jeweils in Spalte 3 die Angabe „§ 35 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe „§ 64 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

b)
Nummer 2 Spalte 3 wird wie folgt gefasst:

„Grundregeln und Analysenmethode, die in den Anhängen I und II der Richtlinie 84/500/EWG des Rates vom 15. Oktober 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Keramikgegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. EG Nr. L 277 S. 12), geändert durch die Richtlinie 2005/31/EG der Kommission vom 29. April 2005 (ABl. EU Nr. L 110 S. 36), genannt sind."



 

Zitierungen von Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung und der Kosmetik-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 2. BedGgstVuKosmetikVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. BedGgstVuKosmetikVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zwölfte Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung
V. v. 30.11.2006 BGBl. I S. 2730
Artikel 1 12. BedGgstVÄndV
... der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1997 (BGBl. 1998 I S. 5), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Mai 2006 (BGBl. I S. 1279), wird wie folgt geändert: 1. Dem ...