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Fünfte Verordnung zur Änderung der Auslandszuschlagsverordnung (5. AuslZuschlVÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund des § 55 Abs. 6 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020) verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Anlage 1 der Auslandszuschlagsverordnung vom 6. Juli 2001 (BGBl. I S. 1562), die zuletzt durch die Verordnung vom 21. September 2004 (BGBl. I S. 2348) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Abschnitt I. wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 27 werden nach der Angabe „Moskau 7 (sieben)" die Angaben „Jekaterinburg 8 (acht)" und „Kaliningrad 8 (acht)" eingefügt.
- b)
- In Nummer 27 wird die Angabe „Saratow 9 (neun)" gestrichen.
- 2.
- Abschnitt II. wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 8 wird die Angabe „9 (neun)" durch die Angabe „10 (zehn)" ersetzt.
- b)
- In Nummer 14 wird die Angabe „11 (elf)" durch die Angabe „10 (zehn)" ersetzt.
- c)
- Nummer 15 wird gestrichen.
- d)
- In Nummer 19 wird die Angabe „10 (zehn)" durch die Angabe „11 (elf)" ersetzt.
- e)
- Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 eingefügt:
„Burundi Bujumbura 10 (zehn)". - f)
- Die bisherigen Nummern 8 bis 14 werden die Nummern 9 bis 15.
- g)
- Nach Nummer 28 wird folgende Nummer 29 eingefügt:
„Niger Niamey 12 (zwölf)". - h)
- Die bisherigen Nummern 29 bis 31 werden die Nummern 30 bis 32.
- i)
- Nach der neuen Nummer 32 wird folgende Nummer 33 eingefügt
„Sierra Leone Freetown 11 (elf)". - j)
- Die bisherigen Nummern 32 bis 37 werden die Nummern 34 bis 39.
- k)
- Nach der neuen Nummer 39 wird folgende Nummer 40 eingefügt:
„Tschad N'Djamena 12 (zwölf)". - l)
- Die bisherigen Nummern 38 bis 40 werden die Nummern 41 bis 43.
- 3.
- Abschnitt III. wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 6 wird die Angabe „8 (acht)" durch die Angabe „7 (sieben)" ersetzt.
- b)
- In Nummer 12 wird die Angabe „7 (sieben)" durch die Angabe „8 (acht)" ersetzt.
- c)
- In Nummer 17 wird die Angabe „10 (zehn)" durch die Angabe „9 (neun)" ersetzt.
- d)
- In Nummer 18 wird die Angabe „8 (acht)" durch die Angabe „7 (sieben)" ersetzt.
- 4.
- Abschnitt IV. wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 7 wird nach der Angabe „Hongkong 7 (sieben)" die Angabe „Chengdu 9 (neun)" eingefügt.
- b)
- In Nummer 18 wird vor der Angabe „Almaty 9 (neun)" die Angabe „Astana 10 (zehn)" eingefügt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2006 in Kraft.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7223/index.htm