Gesetz über die Weitergeltung der aktuellen Rentenwerte ab 1. Juli 2006 (RentenWWgG 2006 k.a.Abk.)

G. v. 15.06.2006 BGBl. I S. 1304 (Nr. 27)
Geltung ab 23.06.2006; FNA: 8232-59 Ergänzende Vorschriften zu den Rentenversicherungen
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Eingangsformel
Artikel 1 Gesetz über die Aussetzung der Anpassung der Renten zum 1. Juli 2006
Artikel 2 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 4 Inkrafttreten

Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

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Artikel 1 Gesetz über die Aussetzung der Anpassung der Renten zum 1. Juli 2006



(8232-59)

Zum 1. Juli 2006 werden der aktuelle Rentenwert und der aktuelle Rentenwert (Ost) nicht verändert.

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Artikel 2 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 23. Juni 2006 SGB IV § 18d, § 18e

(860-4-1)

Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 86, 466), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. April 2006 (BGBl. I S. 926), wird wie folgt geändert:

1.
§ 18d Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Einkommensänderungen sind erst vom nächstfolgenden 1. Juli an zu berücksichtigen; einmalig gezahltes Vermögenseinkommen ist vom Beginn des Kalendermonats an zu berücksichtigen, für den es als erzielt gilt."

2.
§ 18e wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 4 Satz 1, 3 und 4 werden jeweils die Wörter „Zeitpunkt der nächsten Rentenanpassung" durch die Wörter „nächstfolgenden 1. Juli" ersetzt.

b)
In Absatz 7 werden die Wörter „einer Rentenanpassung" durch die Wörter „dem 1. Juli eines jeden Jahres" ersetzt.

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Artikel 3 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 23. Juni 2006 SGB VI § 255f

(860-6)

Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. April 2006 (BGBl. I S. 926), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 255f die Jahreszahl „2005" durch die Jahreszahl „2007" ersetzt.

2.
§ 255f wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird die Jahreszahl „2005" durch die Jahreszahl „2007" ersetzt.

b)
Absatz 1 wird aufgehoben.

c)
In Absatz 2 werden jeweils die Jahreszahl "2005" durch die Jahreszahl „2007" und die Jahreszahl „2003" durch die Jahreszahl „2005" ersetzt.

d)
Die Absatzbezeichnung "(2)" wird gestrichen.

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Artikel 4 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.






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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 22. Juni 2006.



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