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§ 3 - Zusatzversorgungssystem-Gleichstellungsgesetz (ZVsG)
Artikel 4 G. v. 24.06.1993 BGBl. I S. 1038, 1047; zuletzt geändert durch Artikel 57 Abs. 17 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 01.07.1993; FNA: 826-30-6-2 Allgemeine und gemeinsame Vorschriften
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Geltung ab 01.07.1993; FNA: 826-30-6-2 Allgemeine und gemeinsame Vorschriften
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§ 3 Gleichstellung
(1) Mit der Gleichstellung erwerben die Berechtigten Ansprüche oder Anwartschaften in der Rentenversicherung wie Berechtigte, die Ansprüche oder Anwartschaften in einem Zusatzversorgungssystem des Beitrittsgebiets erworben haben. Der Berechtigte hat die vom Versorgungsträger gezahlte oder zu zahlende Leistung nach dem Pensionsstatut oder den Betrag zur Verfügung zu stellen, der dem als Entschädigung für den Verlust von Anwartschaften nach dem Pensionsstatut geleisteten Gegenwert (Abfindung) entspricht.
(2) Ansprüche werden gleichgestellt, wenn der Berechtigte die auf der Grundlage der Regelungen des Pensionsstatut zum 1. März 1991 gezahlte oder zu zahlende Leistung an die Bundesrepublik Deutschland abtritt. Die Abtretung wird vom Ablauf des Kalendermonats an wirksam, in dem der Antrag gestellt worden ist. Bis zum Beginn des Kalendermonats, in dem die laufende Zahlung der neu berechneten Rente aufgenommen wird, zahlt der Versorgungsträger die nach Anwendung des § 6 Abs. 3 zustehende Leistung an den Berechtigten weiter aus. Ist dieser Betrag niedriger als die abgetretene Leistung nach dem Pensionsstatut, überweist der Versorgungsträger den Unterschiedsbetrag an die Bundeskasse in Bonn zugunsten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Vom Beginn des Kalendermonats an, in dem die laufende Zahlung der neu berechneten Rente aufgenommen wird, überweist der Versorgungsträger monatlich im voraus den Gesamtbetrag der abgetretenen Leistungen in einer Summe an die Bundeskasse in Bonn zugunsten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Die Zahlungen nach den Sätzen 3 bis 5 erfolgen aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung.
(3) Anwartschaften werden gleichgestellt, wenn der Berechtigte bis zum 30. Juni 1995 den Betrag an den Versorgungsträger zahlt, den er oder die Person, von der sich die Berechtigung ableitet, ohne Berücksichtigung der Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes als Abfindung für den Verlust der Anwartschaften nach dem Pensionsstatut erhalten hat. Der Betrag nach Satz 1 mindert sich für jedes Jahr mit nach dem Pensionsstatut erworbenen Anwartschaften, das vor dem 1. März 1971 zurückgelegt worden ist oder für das die zulässigen Höchstbeiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung gezahlt worden sind, um 150 DM, höchstens um den als Abfindung gezahlten Betrag. Ist die Zahlung bis zu diesem Zeitpunkt mit erheblichen Härten verbunden, ist sie auch in Teilbeträgen über diesen Zeitpunkt hinaus zulässig. Beginnt eine Rente vor der vollständigen Zahlung des Betrages, werden bei der Rentenberechnung die Anwartschaften gleichgestellt und der noch nicht gezahlte Betrag in angemessenen Teilbeträgen auf die Rente angerechnet. Der Versorgungsträger stellt den Betrag nach Satz 1 fest, überweist ihn aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung an die Bundeskasse in Bonn zugunsten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und teilt dieses dem Berechtigten schriftlich mit.
(4) Die Abtretung nach Absatz 2 oder eine Verpflichtung zur Zahlung nach Absatz 3 ist zusammen mit dem Antrag auf Gleichstellung schriftlich zu erklären. Sie kann nicht widerrufen werden und ist auch für Hinterbliebene bindend.
Text in der Fassung des Artikels 247 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. Oktober 2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149 m.W.v. 8. November 2006
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Frühere Fassungen von § 3 ZVsG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 08.11.2006 | Artikel 247 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 ZVsG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 ZVsG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZVsG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 ZVsG Zeitpunkt und Art der Gleichstellung
... Abfindung von Anwartschaften steht der Gleichstellung nicht entgegen, wenn der Betrag nach § 3 Abs. 3 gezahlt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Anwartschaften, die vor ...
§ 7 ZVsG Verfahren zur Datenmitteilung (vom 01.01.2020)
... Rentenversicherung spätestens bis zum 30. September 1994 die für die Gleichstellung nach § 3 Abs. 2 , die Neuberechnung nach § 6 Abs. 4 oder die Rentenberechnung nach § 4 erforderlichen ... teilt spätestens bis zum 30. Juni 1995 die für die Gleichstellung nach § 3 Abs. 3 erforderlichen Daten einer Zahlung oder einer Teilzahlung und den Zeitpunkt ihrer Beendigung mit; ... Bundesamt für Soziale Sicherung unverzüglich die Höhe des Abtretungsbetrags nach § 3 Abs. 2 , den Zeitpunkt der Wirksamkeit der Abtretung, die Höhe der nach § 6 Abs. 3 zustehenden ... der nach § 6 Abs. 3 zustehenden Leistung sowie die Höhe des Abfindungsbetrags nach § 3 Abs. 3 und dessen Zahlung oder Teilzahlung mit. (2) Die Datenstelle der Rentenversicherung ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 247 9. ZustAnpV Zusatzversorgungssystem-Gleichstellungsgesetz
... In § 3 Abs. 2 Satz 4 und 5 und Abs. 3 Satz 5 des Zusatzversorgungssystem-Gleichstellungsgesetzes vom 24. ...
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