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Synopse aller Änderungen des ZVsG am 01.01.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2017 durch Artikel 22 des 6. SGB IV-ÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des ZVsG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

ZVsG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
ZVsG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 22 Abs. 5 G. v. 11.11.2016 BGBl. I S. 2500
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Geltungsbereich


(1) Dieses Gesetz gilt für Ansprüche und Anwartschaften nach dem Pensionsstatut der Carl-Zeiss-Stiftung Jena vom 3. Dezember 1888 in der Fassung vom 30. Dezember 1977 (Pensionsstatut), zuletzt geändert durch Beschluß der Carl-Zeiss-Stiftung Jena vom 25. Februar 1991.

(2) Die nach dem Pensionsstatut erworbenen Ansprüche und Anwartschaften werden auf Antrag der Berechtigten den in Zusatzversorgungssystemen des Beitrittsgebiets erworbenen Ansprüchen und Anwartschaften gleichgestellt.

(3) 1 Überlebende Ehegatten und Kinder eines verstorbenen Berechtigten, die Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch haben, sind auch dann Berechtigte, wenn sie Leistungen nach dem Pensionsstatut nicht beziehen. 2 Sind neben einem überlebenden Ehegatten auch Kinder Berechtigte, kann nur der überlebende Ehegatte den Antrag stellen; in den übrigen Fällen kann bei mehreren Berechtigten nur von allen Berechtigten ein übereinstimmender Antrag gestellt werden.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(4) 1 Der Antrag kann nur bis zum 30. Juni 1994 bei dem Versorgungsträger gestellt werden und ist unwiderruflich. 2 Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen. 3 Der Versorgungsträger teilt der Datenstelle der Rentenversicherungsträger unverzüglich die Antragstellung mit. 4 Er erfüllt gegenüber den Berechtigten die Aufgaben des Leistungsträgers nach § 14 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch.

(Text neue Fassung)

(4) 1 Der Antrag kann nur bis zum 30. Juni 1994 bei dem Versorgungsträger gestellt werden und ist unwiderruflich. 2 Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen. 3 Der Versorgungsträger teilt der Datenstelle der Rentenversicherung unverzüglich die Antragstellung mit. 4 Er erfüllt gegenüber den Berechtigten die Aufgaben des Leistungsträgers nach § 14 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch.

§ 4 Rentenberechnung in Fällen ohne Gleichstellung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Wird ein Antrag auf Gleichstellung nicht gestellt und hatte der Berechtigte oder die Person, von der sich die Berechtigung ableitet, am 31. Dezember 1992 Anspruch auf eine Leistung nach dem Pensionsstatut und auch Zeiten in einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem zurückgelegt oder Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung gezahlt, ist eine neue Rentenberechnung vorzunehmen. 2 Die Rentenneuberechnung erfolgt für Zeiten nach Ablauf des Kalendermonats, der dem Monat folgt, in dem der Bescheid über die neu berechnete Rente bekannt gegeben wird. 3 § 307c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist anzuwenden. 4 Vom Ablauf des Kalendermonats an, der dem Monat folgt, in dem der Versorgungsträger der Datenstelle der Rentenversicherungsträger die Meldung nach § 7 Abs. 1 Satz 3 erstattet hat, bis zum Beginn der neu berechneten Rente wird ein Erhöhungsbetrag, der sich aus Rentenanpassungen nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ergibt, an den Berechtigten nicht ausgezahlt. 5 Unterschreitet der Monatsbetrag der neu berechneten Rente den Monatsbetrag der bisherigen Rente, wird dieser solange weitergezahlt, bis die neu berechnete Rente den weiterzuzahlenden Betrag erreicht.



(1) 1 Wird ein Antrag auf Gleichstellung nicht gestellt und hatte der Berechtigte oder die Person, von der sich die Berechtigung ableitet, am 31. Dezember 1992 Anspruch auf eine Leistung nach dem Pensionsstatut und auch Zeiten in einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem zurückgelegt oder Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung gezahlt, ist eine neue Rentenberechnung vorzunehmen. 2 Die Rentenneuberechnung erfolgt für Zeiten nach Ablauf des Kalendermonats, der dem Monat folgt, in dem der Bescheid über die neu berechnete Rente bekannt gegeben wird. 3 § 307c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist anzuwenden. 4 Vom Ablauf des Kalendermonats an, der dem Monat folgt, in dem der Versorgungsträger der Datenstelle der Rentenversicherung die Meldung nach § 7 Abs. 1 Satz 3 erstattet hat, bis zum Beginn der neu berechneten Rente wird ein Erhöhungsbetrag, der sich aus Rentenanpassungen nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ergibt, an den Berechtigten nicht ausgezahlt. 5 Unterschreitet der Monatsbetrag der neu berechneten Rente den Monatsbetrag der bisherigen Rente, wird dieser solange weitergezahlt, bis die neu berechnete Rente den weiterzuzahlenden Betrag erreicht.

(2) Für Berechtigte, deren Rente in der Zeit vom 1. Januar 1993 bis zum 1. Juli 1993 begonnen hat, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(3) Der Berechnung oder der Neuberechnung der Rente eines Berechtigten, der einen Antrag auf Gleichstellung nicht gestellt hat, ist für Zeiten vom 1. März 1971 an nur der in der Sozialpflichtversicherung des Beitrittsgebiets versicherte Verdienst zugrunde zu legen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 7 Verfahren zur Datenmitteilung


vorherige Änderung

(1) 1 Der Versorgungsträger nimmt die Aufgaben nach § 1 Abs. 4 sowie nach § 8 Abs. 1 bis 3, 7 und 8 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung wahr. 2 Dies gilt für die Mitteilung nach § 8 Abs. 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes mit der Maßgabe, daß die Daten dem zuständigen Rentenversicherungsträger zu übermitteln sind. 3 Der Versorgungsträger teilt der Datenstelle der Rentenversicherungsträger spätestens bis zum 30. September 1994 die für die Gleichstellung nach § 3 Abs. 2, die Neuberechnung nach § 6 Abs. 4 oder die Rentenberechnung nach § 4 erforderlichen Daten mit. 4 Er teilt gleichzeitig auch die Höhe der zum 1. März 1991 zustehenden Leistungen nach dem Pensionsstatut mit. 5 Der Versorgungsträger teilt spätestens bis zum 30. Juni 1995 die für die Gleichstellung nach § 3 Abs. 3 erforderlichen Daten einer Zahlung oder einer Teilzahlung und den Zeitpunkt ihrer Beendigung mit; er teilt die übrigen Daten spätestens bis zum 30. Juni 1996 mit. 6 § 8 Abs. 1 Satz 5 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes gilt. 7 Der Versorgungsträger teilt dem Bundesversicherungsamt unverzüglich die Höhe des Abtretungsbetrags nach § 3 Abs. 2, den Zeitpunkt der Wirksamkeit der Abtretung, die Höhe der nach § 6 Abs. 3 zustehenden Leistung sowie die Höhe des Abfindungsbetrags nach § 3 Abs. 3 und dessen Zahlung oder Teilzahlung mit.

(2) Die Datenstelle der Rentenversicherungsträger stellt den zuständigen Rentenversicherungsträger fest, teilt ihn dem Versorgungsträger mit und übermittelt dem zuständigen Rentenversicherungsträger die ihr vom Versorgungsträger für die Feststellung von Leistungen nach diesem Gesetz zur Verfügung gestellten Daten.



(1) 1 Der Versorgungsträger nimmt die Aufgaben nach § 1 Abs. 4 sowie nach § 8 Abs. 1 bis 3, 7 und 8 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung wahr. 2 Dies gilt für die Mitteilung nach § 8 Abs. 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes mit der Maßgabe, daß die Daten dem zuständigen Rentenversicherungsträger zu übermitteln sind. 3 Der Versorgungsträger teilt der Datenstelle der Rentenversicherung spätestens bis zum 30. September 1994 die für die Gleichstellung nach § 3 Abs. 2, die Neuberechnung nach § 6 Abs. 4 oder die Rentenberechnung nach § 4 erforderlichen Daten mit. 4 Er teilt gleichzeitig auch die Höhe der zum 1. März 1991 zustehenden Leistungen nach dem Pensionsstatut mit. 5 Der Versorgungsträger teilt spätestens bis zum 30. Juni 1995 die für die Gleichstellung nach § 3 Abs. 3 erforderlichen Daten einer Zahlung oder einer Teilzahlung und den Zeitpunkt ihrer Beendigung mit; er teilt die übrigen Daten spätestens bis zum 30. Juni 1996 mit. 6 § 8 Abs. 1 Satz 5 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes gilt. 7 Der Versorgungsträger teilt dem Bundesversicherungsamt unverzüglich die Höhe des Abtretungsbetrags nach § 3 Abs. 2, den Zeitpunkt der Wirksamkeit der Abtretung, die Höhe der nach § 6 Abs. 3 zustehenden Leistung sowie die Höhe des Abfindungsbetrags nach § 3 Abs. 3 und dessen Zahlung oder Teilzahlung mit.

(2) Die Datenstelle der Rentenversicherung stellt den zuständigen Rentenversicherungsträger fest, teilt ihn dem Versorgungsträger mit und übermittelt dem zuständigen Rentenversicherungsträger die ihr vom Versorgungsträger für die Feststellung von Leistungen nach diesem Gesetz zur Verfügung gestellten Daten.

(3) Der zuständige Rentenversicherungsträger teilt dem Versorgungsträger den Beginn des Kalendermonats mit, in dem die laufende Zahlung der neu berechneten Rente aufgenommen wird.