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Synopse aller Änderungen des ZVsG am 01.01.2020
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2020 durch Artikel 57 des SozERG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des ZVsG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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ZVsG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | ZVsG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 57 Abs. 17 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Versorgungsträger | |
(Text alte Fassung) (1) Versorgungsträger im Sinne dieses Gesetzes ist die Ernst-Abbe-Stiftung. Sie unterliegt insoweit der Aufsicht durch das Bundesversicherungsamt. | (Text neue Fassung) (1) Versorgungsträger im Sinne dieses Gesetzes ist die Ernst-Abbe-Stiftung. Sie unterliegt insoweit der Aufsicht durch das Bundesamt für Soziale Sicherung. |
(2) Personen, die bei dem Versorgungsträger beschäftigt sind, dürfen Sozialdaten nur unter den im Zweiten Kapitel des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch genannten Voraussetzungen übermitteln. Sie sind nach § 1 Abs. 2 des Verpflichtungsgesetzes auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten. | |
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesversicherungsamt. | (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Soziale Sicherung. |
§ 7 Verfahren zur Datenmitteilung | |
(1) 1 Der Versorgungsträger nimmt die Aufgaben nach § 1 Abs. 4 sowie nach § 8 Abs. 1 bis 3, 7 und 8 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung wahr. 2 Dies gilt für die Mitteilung nach § 8 Abs. 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes mit der Maßgabe, daß die Daten dem zuständigen Rentenversicherungsträger zu übermitteln sind. 3 Der Versorgungsträger teilt der Datenstelle der Rentenversicherung spätestens bis zum 30. September 1994 die für die Gleichstellung nach § 3 Abs. 2, die Neuberechnung nach § 6 Abs. 4 oder die Rentenberechnung nach § 4 erforderlichen Daten mit. 4 Er teilt gleichzeitig auch die Höhe der zum 1. März 1991 zustehenden Leistungen nach dem Pensionsstatut mit. 5 Der Versorgungsträger teilt spätestens bis zum 30. Juni 1995 die für die Gleichstellung nach § 3 Abs. 3 erforderlichen Daten einer Zahlung oder einer Teilzahlung und den Zeitpunkt ihrer Beendigung mit; er teilt die übrigen Daten spätestens bis zum 30. Juni 1996 mit. 6 § 8 Abs. 1 Satz 5 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes gilt. 7 Der Versorgungsträger teilt dem Bundesversicherungsamt unverzüglich die Höhe des Abtretungsbetrags nach § 3 Abs. 2, den Zeitpunkt der Wirksamkeit der Abtretung, die Höhe der nach § 6 Abs. 3 zustehenden Leistung sowie die Höhe des Abfindungsbetrags nach § 3 Abs. 3 und dessen Zahlung oder Teilzahlung mit. | (1) 1 Der Versorgungsträger nimmt die Aufgaben nach § 1 Abs. 4 sowie nach § 8 Abs. 1 bis 3, 7 und 8 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung wahr. 2 Dies gilt für die Mitteilung nach § 8 Abs. 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes mit der Maßgabe, daß die Daten dem zuständigen Rentenversicherungsträger zu übermitteln sind. 3 Der Versorgungsträger teilt der Datenstelle der Rentenversicherung spätestens bis zum 30. September 1994 die für die Gleichstellung nach § 3 Abs. 2, die Neuberechnung nach § 6 Abs. 4 oder die Rentenberechnung nach § 4 erforderlichen Daten mit. 4 Er teilt gleichzeitig auch die Höhe der zum 1. März 1991 zustehenden Leistungen nach dem Pensionsstatut mit. 5 Der Versorgungsträger teilt spätestens bis zum 30. Juni 1995 die für die Gleichstellung nach § 3 Abs. 3 erforderlichen Daten einer Zahlung oder einer Teilzahlung und den Zeitpunkt ihrer Beendigung mit; er teilt die übrigen Daten spätestens bis zum 30. Juni 1996 mit. 6 § 8 Abs. 1 Satz 5 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes gilt. 7 Der Versorgungsträger teilt dem Bundesamt für Soziale Sicherung unverzüglich die Höhe des Abtretungsbetrags nach § 3 Abs. 2, den Zeitpunkt der Wirksamkeit der Abtretung, die Höhe der nach § 6 Abs. 3 zustehenden Leistung sowie die Höhe des Abfindungsbetrags nach § 3 Abs. 3 und dessen Zahlung oder Teilzahlung mit. |
(2) Die Datenstelle der Rentenversicherung stellt den zuständigen Rentenversicherungsträger fest, teilt ihn dem Versorgungsträger mit und übermittelt dem zuständigen Rentenversicherungsträger die ihr vom Versorgungsträger für die Feststellung von Leistungen nach diesem Gesetz zur Verfügung gestellten Daten. (3) Der zuständige Rentenversicherungsträger teilt dem Versorgungsträger den Beginn des Kalendermonats mit, in dem die laufende Zahlung der neu berechneten Rente aufgenommen wird. | |
§ 8 Abrechnung der Aufwendungen | |
(1) Aufwendung zu Lasten der Deutschen Rentenversicherung Bund im Sinne des § 15 Abs. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes ist der aus persönlichen Entgeltpunkten für Zeiten der Zugehörigkeit zum Pensionsstatut errechnete Monatsteilbetrag der Rente, der aufgrund der Gleichstellung der Ansprüche oder Anwartschaften zu zahlen ist. | |
(2) Das Bundesversicherungsamt stellt die Aufwendungen fest. § 15 Abs. 2 und 3 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes ist nicht anzuwenden. (3) Auf die jährlichen Erstattungsbeträge leistet der Bund jeweils zum Postzahltermin monatliche Vorschüsse. Das Bundesversicherungsamt setzt die Vorschüsse fest. | (2) Das Bundesamt für Soziale Sicherung stellt die Aufwendungen fest. § 15 Abs. 2 und 3 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes ist nicht anzuwenden. (3) Auf die jährlichen Erstattungsbeträge leistet der Bund jeweils zum Postzahltermin monatliche Vorschüsse. Das Bundesamt für Soziale Sicherung setzt die Vorschüsse fest. |
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