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Artikel 2 - Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts und des Gesetzes über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet (SozEntschRÄndG k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung des Opferentschädigungsgesetzes
Dem § 1 Abs. 8 des Opferentschädigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Januar 1985 (BGBl. I S. 1), das zuletzt durch Artikel 10 Nr. 11 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft erhalten Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 40, 40a und 41 des Bundesversorgungsgesetzes, sofern ein Partner an den Schädigungsfolgen verstorben ist und der andere unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ausübt; dieser Anspruch ist auf die ersten drei Lebensjahre des Kindes beschränkt."
Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft erhalten Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 40, 40a und 41 des Bundesversorgungsgesetzes, sofern ein Partner an den Schädigungsfolgen verstorben ist und der andere unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ausübt; dieser Anspruch ist auf die ersten drei Lebensjahre des Kindes beschränkt."
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Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts und des Gesetzes über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 SozEntschRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SozEntschRÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 9 SozEntschRÄndG Inkrafttreten
... (1a) Artikel 01 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1991 in Kraft. (2) Artikel 2 tritt mit Wirkung vom 1. November 1994 in Kraft. (3) Artikel 6 Nr. 3 Buchstabe a tritt ... Wirkung vom 1. Januar 1999 in Kraft. (5) Artikel 6 Nr. 1, 2, 3 Buchstabe b, c - § 2 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz und Satz 2 - und Nr. 4 sowie Artikel 7 Nr. 5 treten mit Wirkung vom ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts
G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2904
Artikel 12 BVGuSozEntsRÄndG Änderung des Opferentschädigungsgesetzes
... Fassung der Bekanntmachung vom 7. Januar 1985 (BGBl. I S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juni 2006 (BGBl. I S. 1305), wird wie folgt geändert: 1. ...
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