Artikel 7 - Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts und des Gesetzes über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet (SozEntschRÄndG k.a.Abk.)

Artikel 7 Änderung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 23. Juni 2006 AAÜG § 11, mWv. 1. März 2002 § 11

§ 11 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606, 1677), das zuletzt durch das Gesetz vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1672) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Erwerbsfähigkeit" die Wörter „oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art" eingefügt.

2.
In Absatz 2 wird die Angabe „Absatz 1 Buchstabe a" durch die Angabe „Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a" ersetzt.

3.
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Der Anspruch auf Versorgungsleistungen nach Absatz 1 Satz 1 entfällt mit Beginn einer Rente wegen Alters oder einer ähnlichen Leistung öffentlich-rechtlicher Art, spätestens zum Ende des Monats, der dem Monat vorangeht, in dem erstmals eine dieser Leistungen ohne Minderung wegen vorzeitiger Inanspruchnahme bezogen werden kann."

4.
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Erwerbsfähigkeit" die Wörter „oder ähnlichen Leistungen öffentlich-rechtlicher Art" eingefügt.

b)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Der Anspruch auf Versorgungsleistungen nach den Sätzen 1 und 3 sowie nach Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b entfällt mit Beginn einer Rente wegen Alters oder einer ähnlichen Leistung öffentlich-rechtlicher Art, spätestens zum Ende des Monats, der dem Monat vorangeht, in dem eine dieser Leistungen ohne Minderung wegen vorzeitiger Inanspruchnahme bezogen werden kann."

5.
Absatz 5a Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Der Anspruch auf Dienstbeschädigungsteilrente aus dem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 4 entfällt zum 28. Februar 2002."

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Zitierungen von Artikel 7 Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts und des Gesetzes über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 SozEntschRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SozEntschRÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 9 SozEntschRÄndG Inkrafttreten
... 3 Buchstabe b, c - § 2 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz und Satz 2 - und Nr. 4 sowie Artikel 7 Nr. 5 treten mit Wirkung vom 1. März 2002 in Kraft.  ...


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