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Artikel 8 - Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts und des Gesetzes über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet (SozEntschRÄndG k.a.Abk.)
Artikel 8 Änderung der Sonderversorgungsleistungsverordnung
Die Sonderversorgungsleistungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1998 (BGBl. I S. 2366), geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 24. April 2006 (BGBl. I S. 926), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2 Einkommensanrechnung(1) Einkommen von Versorgungsempfängern wird auf Versorgungsleistungen angerechnet.(2) Einkommen sind Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen im Sinne der §§ 14, 15, 18a Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (Erwerbseinkommen) sowie Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 4 und 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und damit vergleichbares Erwerbsersatzeinkommen im Beitrittsgebiet. § 18a Abs. 3 Satz 2 und 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Außer Betracht bleiben Entgeltersatzleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch." - 2.
- § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 4 wird die Angabe „§ 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 bis 8" durch die Angabe „§ 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 und 8" ersetzt.
- b)
- Satz 5 wird aufgehoben.
- 3.
- Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:
„§ 8a Leistungen öffentlich-rechtlicher Art
Den Renten wegen Alters oder wegen verminderter Erwerbsfähigkeit im Sinne der §§ 6 bis 8 stehen ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art gleich." - 4.
- § 10 wird aufgehoben.
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