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Änderung Artikel 4 Gesetz zur Änderung des Abfallverbringungsgesetzes sowie zur Auflösung und Abwicklung der Anstalt Solidarfonds Abfallrückführung vom 01.07.2006

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Artikel 4 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2006 geltenden Fassung
Artikel 4 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2006 geltenden Fassung
durch B. v. 13.06.2006 BGBl. I S. 1313
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 4 Inkrafttreten


(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikels 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(Text alte Fassung)

(2) Artikel 3 tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem die Abwicklung der Anstalt Solidarfonds Abfallrückführung beendet ist. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.

(Text neue Fassung)

(2) Artikel 3 tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem die Abwicklung der Anstalt Solidarfonds Abfallrückführung beendet ist. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt. *)


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*) Anm. d. Red.: Gemäß Bekanntmachung v. 13. Juni 2006 (BGBl. I S. 1313) tritt Artikel 3 mit Ablauf des 30. Juni 2006 in Kraft.