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Änderung Artikel 1 Gesetz zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes vom 07.12.2006
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Artikel 1 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.12.2006 geltenden Fassung | Artikel 1 n.F. (neue Fassung) in der am 07.12.2006 geltenden Fassung durch Berichtigung B. v. 20.11.2006 BGBl. I S. 2737 |
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(Textabschnitt unverändert) Artikel 1 Änderung des Patentgesetzes | |
Das Patentgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. August 2005 (BGBl. I S. 2570), wird wie folgt geändert: 1. Dem sechsten Abschnitt der Inhaltsübersicht wird nach Nummer 3 folgende Angabe angefügt: | |
(Text alte Fassung) 4. Gemeinsame Verfahrensvorschriften § 122a'. 2. In § 16a Abs. 2 wird die Angabe (§§ 100 bis 122)' durch die Angabe (§§ 100 bis 122a)' ersetzt. | (Text neue Fassung) '4. Gemeinsame Verfahrensvorschriften § 122a'. 2. In § 16a Abs. 2 wird die Angabe '(§§ 100 bis 122)' durch die Angabe '(§§ 100 bis 122a)' ersetzt. |
3. In § 21 Abs. 3 Satz 2 und § 31 Abs. 1 Satz 2 wird jeweils der zweite Halbsatz gestrichen und das Semikolon durch einen Punkt ersetzt. | |
4. In § 32 Abs. 5 werden die Wörter einschließlich der Akten von abgetrennten Teilen eines Patents (§ 60)' gestrichen. | 4. In § 32 Abs. 5 werden die Wörter 'einschließlich der Akten von abgetrennten Teilen eines Patents (§ 60)' gestrichen. |
5. § 59 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: | |
(3) Eine Anhörung findet im Einspruchsverfahren statt, wenn ein Beteiligter dies beantragt oder die Patentabteilung dies für sachdienlich erachtet. Mit der Ladung soll die Patentabteilung auf die Punkte hinweisen, die sie für die zu treffende Entscheidung als erörterungsbedürftig ansieht.' | '(3) Eine Anhörung findet im Einspruchsverfahren statt, wenn ein Beteiligter dies beantragt oder die Patentabteilung dies für sachdienlich erachtet. Mit der Ladung soll die Patentabteilung auf die Punkte hinweisen, die sie für die zu treffende Entscheidung als erörterungsbedürftig ansieht.' |
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: | |
(4) Im Übrigen sind § 43 Abs. 3 Satz 3 und die §§ 46 und 47 im Einspruchsverfahren entsprechend anzuwenden.' | '(4) Im Übrigen sind § 43 Abs. 3 Satz 3 und die §§ 46 und 47 im Einspruchsverfahren entsprechend anzuwenden.' |
6. § 60 wird aufgehoben. 7. § 61 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: | |
(2) Abweichend von Absatz 1 entscheidet der Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts, | '(2) Abweichend von Absatz 1 entscheidet der Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts, |
1. wenn ein Beteiligter dies beantragt und kein anderer Beteiligter innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Antrags widerspricht, oder 2. auf Antrag nur eines Beteiligten, wenn mindestens 15 Monate seit Ablauf der Einspruchsfrist, im Fall des Antrags eines Beigetretenen seit Erklärung des Beitritts, vergangen sind. Dies gilt nicht, wenn die Patentabteilung eine Ladung zur Anhörung oder die Entscheidung über den Einspruch innerhalb von drei Monaten nach Zugang des Antrags auf patentgerichtliche Entscheidung zugestellt hat. Im Übrigen sind die §§ 59 bis 62, 69 bis 71 und 86 bis 99 entsprechend anzuwenden.' b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4. 8. § 62 wird wie folgt geändert: | |
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter »über den Einspruch' durch die Angabe nach § 61 Abs. 1' ersetzt. | a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter »über den Einspruch' durch die Angabe 'nach § 61 Abs. 1' ersetzt. |
b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst: | |
Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren (§§ 103 bis 107) und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen (§§ 724 bis 802) sind entsprechend anzuwenden.' | 'Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren (§§ 103 bis 107) und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen (§§ 724 bis 802) sind entsprechend anzuwenden.' |
9. § 67 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: | |
(1) Der Beschwerdesenat entscheidet in der Besetzung mit | '(1) Der Beschwerdesenat entscheidet in der Besetzung mit |
1. einem rechtskundigen Mitglied als Vorsitzendem und zwei technischen Mitgliedern in den Fällen des § 23 Abs. 4 und des § 50 Abs. 1 und 2; 2. einem technischen Mitglied als Vorsitzendem, zwei weiteren technischen Mitgliedern sowie einem rechtskundigen Mitglied in den Fällen, a) in denen die Anmeldung zurückgewiesen wurde, b) in denen der Einspruch als unzulässig verworfen wurde, | |
c) des § 61 Abs. 1 Satz 2 und des § 64 Abs. 1, | c) des § 61 Abs. 1 Satz 1 und des § 64 Abs. 1, |
d) des § 61 Abs. 2 sowie e) der §§ 130, 131 und 133; 3. einem rechtskundigen Mitglied als Vorsitzendem, einem weiteren rechtskundigen Mitglied und einem technischen Mitglied in den Fällen des § 31 Abs. 5; 4. drei rechtskundigen Mitgliedern in allen übrigen Fällen.' 10. § 80 Abs. 5 wird wie folgt gefasst: | |
(5) Im Übrigen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren (§§ 103 bis 107) und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen (§§ 724 bis 802) entsprechend anzuwenden.' 11. In § 100 Abs. 1 werden nach der Angabe § 73' die Wörter oder über die Aufrechterhaltung oder den Widerruf eines Patents nach § 61 Abs. 2' eingefügt. | '(5) Im Übrigen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren (§§ 103 bis 107) und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen (§§ 724 bis 802) entsprechend anzuwenden.' 11. In § 100 Abs. 1 werden nach der Angabe '§ 73' die Wörter 'oder über die Aufrechterhaltung oder den Widerruf eines Patents nach § 61 Abs. 2' eingefügt. |
12. Im sechsten Abschnitt wird nach § 122 folgender Unterabschnitt eingefügt: | |
4. Gemeinsame Verfahrensvorschriften | '4. Gemeinsame Verfahrensvorschriften |
§ 122a Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt. § 321a Abs. 2 bis 5 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.' | |
13. § 123 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: Dies gilt nicht für die Frist | 13. § 123 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: 'Dies gilt nicht für die Frist |
1. zur Erhebung des Einspruchs (§ 59 Abs. 1) und zur Zahlung der Einspruchsgebühr (§ 6 Abs. 1 Satz 1 des Patentkostengesetzes), 2. für den Einsprechenden zur Einlegung der Beschwerde gegen die Aufrechterhaltung des Patents (§ 73 Abs. 2) und zur Zahlung der Beschwerdegebühr (§ 6 Abs. 1 Satz 1 des Patentkostengesetzes) und 3. zur Einreichung von Anmeldungen, für die eine Priorität nach § 7 Abs. 2 und § 40 in Anspruch genommen werden kann.' 14. § 123a Abs. 3 wird wie folgt gefasst: | |
(3) Gegen die Versäumung der Frist nach Absatz 2 und der Frist zur Zahlung der Weiterbehandlungsgebühr nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Patentkostengesetzes ist eine Wiedereinsetzung nicht gegeben.' 15. In § 127 Abs. 1 Nr. 3 wird die Angabe § 5 Abs. 2' durch die Angabe § 5 Abs. 4' ersetzt. | '(3) Gegen die Versäumung der Frist nach Absatz 2 und der Frist zur Zahlung der Weiterbehandlungsgebühr nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Patentkostengesetzes ist eine Wiedereinsetzung nicht gegeben.' 15. In § 127 Abs. 1 Nr. 3 wird die Angabe '§ 5 Abs. 2' durch die Angabe '§ 5 Abs. 4' ersetzt. |
16. § 133 Satz 2 wird wie folgt gefasst: | |
§ 121 Abs. 4 und 5 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.' | '§ 121 Abs. 4 und 5 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.' |
17. § 147 Abs. 2 und 3 wird aufgehoben. |
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