Die
Fahrerlaubnis-Verordnung vom
18. August 1998 (BGBl. I S. 2214), zuletzt geändert durch Artikel
8a der Verordnung vom
25. April 2006 (BGBl. I S. 988), wird wie folgt geändert:
- 01.
- § 6 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 2 werden die Wörter „einschließlich des Winterdienstes" gestrichen.
- b)
- In Nummer 5 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.
- c)
- In Nummer 6 wird der abschließende Punkt durch das Wort „und" ersetzt.
- d)
- Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 angefügt:
- „7.
- Winterdienst."
- 1.
- In § 10 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „und für den gemäß der Berufsausbildung stufenweisen Zugang zu den Klassen Cl und C1 E" gestrichen.
- 1a.
- In § 48a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „Klasse B" die Wörter „oder einer entsprechenden deutschen oder EU/EWR-Fahrerlaubnis" eingefügt.
- 2.
- § 60 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
- 1.
- der Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen nach Anlage VIIIc der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
- 2.
- der Anerkennung von Überwachungsorganisationen nach Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
- 3.
- der Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Abgasuntersuchungen nach Anlage VIIIc der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
- 4.
- der Erteilung von roten Kennzeichen nach § 28 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
werden gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes die auf Grund des § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 des Straßenverkehrsgesetzes nach § 59 Abs. 1 dieser Verordnung gespeicherten Daten übermittelt."
- 3.
- In § 76 wird nach der Nummer 8 folgende Nummer 8a eingefügt:
- „8a.
- § 10 Abs. 2 Satz 1 (Mindestalter bei Berufsausbildung)
Für Personen, die sich am 26. Juni 2006 in einer Berufsausbildung zu einem in § 10 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Ausbildungsberuf befinden, ist § 10 Abs. 2 Satz 1 in der am 26. Juni 2006 geltenden Fassung bis zum Abschluss ihrer jeweiligen Ausbildung weiter anzuwenden."