Artikel 1 - Erste Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (1. FeVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 27. Juni 2006 FeV § 6, § 48a, § 60, § 76

Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214), zuletzt geändert durch Artikel 8a der Verordnung vom 25. April 2006 (BGBl. I S. 988), wird wie folgt geändert:

01.
§ 6 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 werden die Wörter „einschließlich des Winterdienstes" gestrichen.

b)
In Nummer 5 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.

c)
In Nummer 6 wird der abschließende Punkt durch das Wort „und" ersetzt.

d)
Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 angefügt:

„7.
Winterdienst."

1.
In § 10 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „und für den gemäß der Berufsausbildung stufenweisen Zugang zu den Klassen Cl und C1 E" gestrichen.

1a.
In § 48a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „Klasse B" die Wörter „oder einer entsprechenden deutschen oder EU/EWR-Fahrerlaubnis" eingefügt.

2.
§ 60 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Für Verwaltungsmaßnahmen nach dem Straßenverkehrsgesetz oder dieser Verordnung oder der Verordnung über den internationalen Kraftfahrzeugverkehr werden gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes die auf Grund des § 28 Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes nach § 59 Abs. 1 dieser Verordnung gespeicherten Daten übermittelt. Für Verwaltungsmaßnahmen nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung wegen der Zustimmung der zuständigen Behörden zur Betrauung mit der Durchführung der Untersuchungen nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (Nummer 3.7 der Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) werden gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes die auf Grund des § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 10 des Straßenverkehrsgesetzes nach § 59 Abs. 1 dieser Verordnung gespeicherten Daten übermittelt. Für Verwaltungsmaßnahmen nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung wegen

1.
der Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen nach Anlage VIIIc der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,

2.
der Anerkennung von Überwachungsorganisationen nach Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,

3.
der Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Abgasuntersuchungen nach Anlage VIIIc der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,

4.
der Erteilung von roten Kennzeichen nach § 28 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

werden gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes die auf Grund des § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 des Straßenverkehrsgesetzes nach § 59 Abs. 1 dieser Verordnung gespeicherten Daten übermittelt."

3.
In § 76 wird nach der Nummer 8 folgende Nummer 8a eingefügt:

„8a.
§ 10 Abs. 2 Satz 1 (Mindestalter bei Berufsausbildung)

Für Personen, die sich am 26. Juni 2006 in einer Berufsausbildung zu einem in § 10 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Ausbildungsberuf befinden, ist § 10 Abs. 2 Satz 1 in der am 26. Juni 2006 geltenden Fassung bis zum Abschluss ihrer jeweiligen Ausbildung weiter anzuwenden."



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