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§ 20 - Wahlordnung zum Sprecherausschußgesetz (WOSprAuG)
V. v. 28.09.1989
BGBl. I S. 1798
; zuletzt geändert durch
Artikel 1
V. v. 20.01.2022
BGBl. I S. 69
Geltung ab 06.10.1989; FNA: 801-11-1
Betriebsverfassung und Mitbestimmung
1 weitere Fassung
|
wird in 3 Vorschriften zitiert
Erster Teil Wahl des Sprecherausschusses
Zweiter Abschnitt Wahl mehrerer Mitglieder des Sprecherausschusses
Dritter Unterabschnitt Wahlverfahren bei nur einer Vorschlagsliste
§ 19
←
→
§ 21
§ 20 Ermittlung der Gewählten
§ 20 wird in
2 Vorschriften zitiert
1
Gewählt sind die Bewerber, die die meisten Stimmen erhalten haben.
2
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
§ 19
←
→
§ 21
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Zitierungen von
§ 20 WOSprAuG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 WOSprAuG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WOSprAuG selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 34 WOSprAuG Wahl des Unternehmenssprecherausschusses
(vom 28.01.2022)
... die Wahl des Unternehmenssprecherausschusses sind die §§ 1
bis
25 mit der Maßgabe anzuwenden, daß 1. ein Abdruck der Wählerliste ...
§ 39 WOSprAuG Teilnahme der Kapitäne an der Wahl
... von Seeschiffahrtsunternehmen Sprecherausschüsse gewählt, finden die §§ 1
bis
38 mit folgender Maßgabe Anwendung: 1. Der Arbeitgeber hat dem Wahlvorstand ...
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