Tools:
Update via:
§ 24 - Wahlordnung zum Sprecherausschußgesetz (WOSprAuG)
V. v. 28.09.1989 BGBl. I S. 1798 ; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 20.01.2022 BGBl. I S. 69
Geltung ab 06.10.1989; FNA: 801-11-1 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
|
Geltung ab 06.10.1989; FNA: 801-11-1 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
|
§ 24 Stimmabgabe
1Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, daß er
- 1.
- den Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeichnet und so faltet und in dem Wahlumschlag verschließt, dass die Stimmabgabe erst nach Auseinanderfalten des Stimmzettels erkennbar ist,
- 2.
- die vorgedruckte Erklärung unter Angabe des Orts und des Datums unterschreibt und
- 3.
- den Wahlumschlag und die unterschriebene vorgedruckte Erklärung in dem Freiumschlag verschließt und diesen so rechtzeitig an den Wahlvorstand absendet oder übergibt, daß er vor Abschluß der Stimmabgabe vorliegt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Sprecherausschussgesetz V. v. 20. Januar 2022 BGBl. I S. 69 m.W.v. 28. Januar 2022
Frühere Fassungen von § 24 WOSprAuG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 28.01.2022 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Sprecherausschussgesetz vom 20.01.2022 BGBl. I S. 69 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 24 WOSprAuG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 WOSprAuG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WOSprAuG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 23 WOSprAuG Voraussetzungen (vom 28.01.2022)
... dem Wähler ferner ein Merkblatt über die Art und Weise der schriftlichen Stimmabgabe ( § 24 ) aushändigen oder übersenden. Der Wahlvorstand hat die Aushändigung oder ...
§ 25 WOSprAuG Verfahren bei der Stimmabgabe (vom 28.01.2022)
... Erklärungen. Ist die schriftliche Stimmabgabe ordnungsgemäß erfolgt ( § 24 ), so vermerkt der Wahlvorstand die Stimmabgabe in der Wählerliste, öffnet die ...
§ 34 WOSprAuG Wahl des Unternehmenssprecherausschusses (vom 28.01.2022)
... die Wahl des Unternehmenssprecherausschusses sind die §§ 1 bis 25 mit der Maßgabe anzuwenden, daß 1. ein Abdruck der Wählerliste ...
§ 39 WOSprAuG Teilnahme der Kapitäne an der Wahl
... von Seeschiffahrtsunternehmen Sprecherausschüsse gewählt, finden die §§ 1 bis 38 mit folgender Maßgabe Anwendung: 1. Der Arbeitgeber hat dem Wahlvorstand ... 9. Die Kapitäne stimmen in Briefwahl ab. § 23 Abs. 1 sowie die §§ 24 und 25 gelten entsprechend. Gleichzeitig mit der Versendung der Vorschlagslisten ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Sprecherausschussgesetz
V. v. 20.01.2022 BGBl. I S. 69
Artikel 1 WOSprAuGÄndV
... zu stellen." c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. 14. § 24 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ... vorgedruckten Erklärungen. Ist die schriftliche Stimmabgabe ordnungsgemäß erfolgt ( § 24 ), so vermerkt der Wahlvorstand die Stimmabgabe in der Wählerliste, öffnet die ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/724/a9096.htm