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Änderung § 1 WOSprAuG vom 28.01.2022
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§ 1 WOSprAuG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.01.2022 geltenden Fassung | § 1 WOSprAuG n.F. (neue Fassung) in der am 28.01.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 20.01.2022 BGBl. I S. 69 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Wahlvorstand | |
(1) Die Leitung der Wahl obliegt dem Wahlvorstand. (2) 1 Der Wahlvorstand kann sich eine schriftliche Geschäftsordnung geben. 2 Er kann leitende Angestellte als Wahlhelfer zu seiner Unterstützung bei der Durchführung der Stimmabgabe und bei der Stimmenzählung, in Betriebsteilen und Betrieben im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes auch bei der Bekanntmachung von Mitteilungen heranziehen. | |
(Text alte Fassung) (3) 1 Die Beschlüsse des Wahlvorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit seiner Mitglieder gefaßt. 2 Über jede Sitzung des Wahlvorstands ist eine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut der gefaßten Beschlüsse enthält. 3 Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Wahlvorstands zu unterzeichnen. | (Text neue Fassung) (3) 1 Die Beschlüsse des Wahlvorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit seiner Mitglieder gefaßt. 2 Die Sitzungen des Wahlvorstands finden als Präsenzsitzung statt. 3 Über jede Sitzung des Wahlvorstands ist eine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut der gefaßten Beschlüsse enthält. 4 Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Wahlvorstands zu unterzeichnen. (4) 1 Abweichend von Absatz 3 Satz 2 kann der Wahlvorstand beschließen, dass die Teilnahme an einer nicht öffentlichen Sitzung des Wahlvorstands mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen kann. 2 Dies gilt nicht für Sitzungen des Wahlvorstands 1. zur Prüfung eingereichter Vorschlagslisten nach § 6 Absatz 2 Satz 2, 2. zur Durchführung eines Losverfahrens nach § 9 Absatz 1. 3 Es muss sichergestellt sein, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. 4 Eine Aufzeichnung der Sitzung ist unzulässig. 5 Die mittels Video- und Telefonkonferenz Teilnehmenden bestätigen ihre Teilnahme gegenüber dem Vorsitzenden in Textform. 6 Die Bestätigung ist der Niederschrift nach Absatz 3 beizufügen. (5) Erfolgt die Sitzung des Wahlvorstands mit der zusätzlichen Möglichkeit der Teilnahme mittels Video- und Telefonkonferenz, gilt auch eine Teilnahme vor Ort als erforderlich. |
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