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Änderung § 12 WOSprAuG vom 28.01.2022

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§ 12 WOSprAuG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.01.2022 geltenden Fassung
§ 12 WOSprAuG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.01.2022 BGBl. I S. 69

(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Öffentliche Stimmauszählung


(Text alte Fassung)

(1) Unverzüglich nach Abschluß der Stimmabgabe nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor.

(2) 1 Nach Öffnung der Wahlurnen entnimmt der Wahlvorstand die Stimmzettel den Wahlumschlägen und zählt die auf jede Vorschlagsliste entfallenden Stimmen zusammen. 2 Dabei ist die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen.

(3) Befinden sich in einem Wahlumschlag mehrere gekennzeichnete Stimmzettel 10 Abs. 3), werden sie, wenn sie vollständig übereinstimmen, nur einfach gezählt, andernfalls als ungültig angesehen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Unverzüglich nach Abschluß der Stimmabgabe nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor. 2 Sofern eine schriftliche Stimmabgabe erfolgt ist, führt der Wahlvorstand vor Beginn der Stimmauszählung das Verfahren nach § 25 durch.

(2) 1 Nach Öffnung der Wahlurnen entnimmt der Wahlvorstand die Stimmzettel und zählt die auf jede Vorschlagsliste entfallenden Stimmen zusammen. 2 Dabei ist die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen.

(3) Befindet sich in der Wahlurne ein Wahlumschlag mit mehreren gekennzeichneten Stimmzetteln 25 Absatz 1 Satz 3), so werden die Stimmzettel, wenn sie vollständig übereinstimmen, nur einfach gezählt, andernfalls als ungültig angesehen.


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