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Änderung § 14 WOSprAuG vom 28.01.2022
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§ 14 WOSprAuG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.01.2022 geltenden Fassung | § 14 WOSprAuG n.F. (neue Fassung) in der am 28.01.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 20.01.2022 BGBl. I S. 69 |
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(Textabschnitt unverändert) § 14 Wahlniederschrift | |
(1) Nachdem ermittelt ist, wer gewählt ist, hat der Wahlvorstand in einer Niederschrift festzustellen: | |
(Text alte Fassung) 1. die Gesamtzahl der abgegebenen Wahlumschläge und die Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen; | (Text neue Fassung) 1. die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen und die Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen; |
2. die auf jede Liste entfallenen Stimmenzahlen; 3. die berechneten Höchstzahlen; 4. die Verteilung der berechneten Höchstzahlen auf die Listen; 5. die Zahl der ungültigen Stimmen; 6. die Namen der in den Sprecherausschuß gewählten Bewerber; 7. gegebenenfalls besondere während der Wahl des Sprecherausschusses eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse. (2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und von mindestens einem weiteren Mitglied des Wahlvorstands zu unterschreiben. |
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