§ 16 WOSprAuG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.01.2022 geltenden Fassung | § 16 WOSprAuG n.F. (neue Fassung) in der am 28.01.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 20.01.2022 BGBl. I S. 69 |
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(Textabschnitt unverändert) § 16 Bekanntmachung des Wahlergebnisses und der Gewählten | |
(Text alte Fassung) 1 Sobald die Mitglieder des Sprecherausschusses endgültig feststehen, hat der Wahlvorstand das Wahlergebnis und die Namen der Gewählten durch zweiwöchigen Aushang in gleicher Weise bekanntzumachen wie das Wahlausschreiben (§ 3 Abs. 4). 2 Ein Abdruck der Wahlniederschrift (§ 14) ist dem Arbeitgeber unverzüglich zu übersenden. | (Text neue Fassung) 1 Sobald die Mitglieder des Sprecherausschusses endgültig feststehen, hat der Wahlvorstand das Wahlergebnis und die Namen der Gewählten durch zweiwöchigen Aushang in gleicher Weise bekanntzumachen wie das Wahlausschreiben nach § 3 Absatz 4 Satz 1 bis 3. 2 Ein Abdruck der Wahlniederschrift (§ 14) ist dem Arbeitgeber unverzüglich zu übersenden. |