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Änderung § 27 WOSprAuG vom 28.01.2022
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§ 27 WOSprAuG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.01.2022 geltenden Fassung | § 27 WOSprAuG n.F. (neue Fassung) in der am 28.01.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 20.01.2022 BGBl. I S. 69 |
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(Textabschnitt unverändert) § 27 Einladung und Abstimmungsausschreiben | |
(1) 1 Hat der Wahlvorstand beschlossen, daß die Abstimmung in einer Versammlung erfolgen soll, hat er unverzüglich den Zeitpunkt für die Versammlung festzusetzen. 2 Spätestens vier Wochen vor dem Tag der Versammlung hat er hierzu einzuladen und ein Abstimmungsausschreiben zu erlassen. 3 Das Abstimmungsausschreiben ist vom Vorsitzenden und von mindestens einem weiteren Mitglied des Wahlvorstands zu unterschreiben. (2) Das Abstimmungsausschreiben muß folgende Angaben enthalten: 1. das Datum seines Erlasses; 2. die Bestimmung des Orts, an dem die Abstimmungsliste und diese Verordnung ausliegen; 3. daß durch die Abstimmung geklärt wird, ob ein Sprecherausschuß gewählt werden soll; 4. das an der Abstimmung nur Angestellte teilnehmen können, die in die Abstimmungsliste eingetragen sind; 5. daß ein Sprecherausschuß nur dann gewählt wird, wenn dies die Mehrheit der Abstimmungsberechtigten verlangt; 6. Ort, Tag und Zeit der Versammlung; 7. den Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe. | |
(Text alte Fassung) (3) Das Abstimmungsausschreiben ist bis zum Tag der Versammlung in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben (§ 3 Abs. 4) bekanntzumachen. | (Text neue Fassung) (3) Das Abstimmungsausschreiben ist bis zum Tag der Versammlung in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben (§ 3 Abs. 4) bekanntzumachen mit der Maßgabe, dass die Übermittlung nach § 3 Absatz 4 Satz 4 an die in § 30 Absatz 2 genannten Personen zu erfolgen hat. |
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