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Änderung § 27 WOSprAuG vom 28.01.2022

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§ 27 WOSprAuG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.01.2022 geltenden Fassung
§ 27 WOSprAuG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.01.2022 BGBl. I S. 69

(Textabschnitt unverändert)

§ 27 Einladung und Abstimmungsausschreiben


(1) 1 Hat der Wahlvorstand beschlossen, daß die Abstimmung in einer Versammlung erfolgen soll, hat er unverzüglich den Zeitpunkt für die Versammlung festzusetzen. 2 Spätestens vier Wochen vor dem Tag der Versammlung hat er hierzu einzuladen und ein Abstimmungsausschreiben zu erlassen. 3 Das Abstimmungsausschreiben ist vom Vorsitzenden und von mindestens einem weiteren Mitglied des Wahlvorstands zu unterschreiben.

(2) Das Abstimmungsausschreiben muß folgende Angaben enthalten:

1. das Datum seines Erlasses;

2. die Bestimmung des Orts, an dem die Abstimmungsliste und diese Verordnung ausliegen;

3. daß durch die Abstimmung geklärt wird, ob ein Sprecherausschuß gewählt werden soll;

4. das an der Abstimmung nur Angestellte teilnehmen können, die in die Abstimmungsliste eingetragen sind;

5. daß ein Sprecherausschuß nur dann gewählt wird, wenn dies die Mehrheit der Abstimmungsberechtigten verlangt;

6. Ort, Tag und Zeit der Versammlung;

7. den Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe.

(Text alte Fassung)

(3) Das Abstimmungsausschreiben ist bis zum Tag der Versammlung in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben (§ 3 Abs. 4) bekanntzumachen.

(Text neue Fassung)

(3) Das Abstimmungsausschreiben ist bis zum Tag der Versammlung in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben (§ 3 Abs. 4) bekanntzumachen mit der Maßgabe, dass die Übermittlung nach § 3 Absatz 4 Satz 4 an die in § 30 Absatz 2 genannten Personen zu erfolgen hat.