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Änderung § 28 WOSprAuG vom 28.01.2022
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§ 28 WOSprAuG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.01.2022 geltenden Fassung | § 28 WOSprAuG n.F. (neue Fassung) in der am 28.01.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 20.01.2022 BGBl. I S. 69 |
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(Textabschnitt unverändert) § 28 Stimmabgabe | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die Abstimmung erfolgt durch Abgabe von Abstimmungszetteln in den hierfür bestimmten Umschlägen (Abstimmungsumschlägen). 2 Die Abstimmungszettel dürfen nur die Frage an den Abstimmungsberechtigten enthalten, ob er für oder gegen die Wahl eines Sprecherausschusses stimmt. 3 Der Abstimmende gibt seine Stimme in der Weise ab, daß er auf dem Abstimmungszettel das vorgedruckte 'Ja' oder 'Nein' ankreuzt. 4 Die Abstimmungszettel müssen dieselbe Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben. 5 Dasselbe gilt für die Abstimmungsumschläge. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Abstimmung erfolgt durch Abgabe von Abstimmungszetteln, die so gefaltet sind, dass die Stimmabgabe erst nach Auseinanderfalten der Abstimmungszettel erkennbar ist. 2 Die Abstimmungszettel dürfen nur die Frage an den Abstimmungsberechtigten enthalten, ob er für oder gegen die Wahl eines Sprecherausschusses stimmt. 3 Der Abstimmende gibt seine Stimme in der Weise ab, daß er auf dem Abstimmungszettel das vorgedruckte 'Ja' oder 'Nein' ankreuzt. 4 Die Abstimmungszettel müssen dieselbe Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben. |
(2) Abstimmungszettel, die mit einem besonderen Merkmal versehen sind oder aus denen sich der Wille des Abstimmenden nicht unzweifelhaft ergibt oder die andere als die in Absatz 1 genannten Angaben, einen Zusatz oder sonstige Änderungen enthalten, sind ungültig. |
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