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Änderung § 33 WOSprAuG vom 28.01.2022
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§ 33 WOSprAuG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.01.2022 geltenden Fassung | § 33 WOSprAuG n.F. (neue Fassung) in der am 28.01.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 20.01.2022 BGBl. I S. 69 |
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(Textabschnitt unverändert) § 33 Verfahren bei schriftlicher Abstimmung | |
(1) 1 Hat der Wahlvorstand schriftliche Stimmabgabe beschlossen, hat er unverzüglich den Zeitpunkt festzusetzen, bis zu dem die Freiumschläge bei ihm eingegangen sein müssen. 2 Spätestens vier Wochen vor diesem Zeitpunkt hat er ein Abstimmungsausschreiben zu erlassen, das vom Vorsitzenden und von mindestens einem weiteren Mitglied des Wahlvorstands zu unterschreiben ist. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Das Abstimmungsausschreiben muß neben den in § 27 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 genannten Angaben die weitere Angabe enthalten, daß die Abstimmung durch schriftliche Stimmabgabe erfolgt und die Freiumschläge bis zu dem vom Wahlvorstand hierfür gesetzten Zeitpunkt bei ihm eingegangen sein müssen. 2 Das Abstimmungsausschreiben ist bis zu diesem Zeitpunkt in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben (§ 3 Abs. 4) bekanntzumachen. | (Text neue Fassung) (2) 1 Das Abstimmungsausschreiben muß neben den in § 27 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 genannten Angaben die weitere Angabe enthalten, daß die Abstimmung durch schriftliche Stimmabgabe erfolgt und die Freiumschläge bis zu dem vom Wahlvorstand hierfür gesetzten Zeitpunkt bei ihm eingegangen sein müssen. 2 Das Abstimmungsausschreiben ist bis zu diesem Zeitpunkt in gleicher Weise wie das Abstimmungsausschreiben nach § 27 Absatz 3 bekanntzumachen. |
(3) 1 Der Wahlvorstand hat den Abstimmungsberechtigten die in § 30 Abs. 1 genannten Unterlagen auszuhändigen oder zu übersenden. 2 Er soll den Abstimmungsberechtigten ferner ein Merkblatt über die Art und Weise der schriftlichen Stimmabgabe (Absatz 4 Satz 2) aushändigen oder übersenden. 3 Er hat die Aushändigung oder Übersendung der Unterlagen in der Abstimmungsliste zu vermerken. | |
(4) 1 Für die schriftliche Stimmabgabe gilt § 28 Abs. 1 Satz 2 bis 5 und Abs. 2 entsprechend. 2 § 30 Abs. 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß der Freiumschlag vor Ablauf der vom Wahlvorstand gesetzten Frist (Absatz 1 Satz 1) vorliegen muß. (5) 1 Unmittelbar nach Ablauf der Frist (Absatz 1 Satz 1) öffnet der Wahlvorstand in öffentlicher Sitzung die bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Freiumschläge und entnimmt ihnen die Abstimmungsumschläge sowie die vorgedruckten Erklärungen. 2 Ist die schriftliche Stimmabgabe ordnungsgemäß erfolgt (Absatz 4 Satz 2), legt der Wahlvorstand den Abstimmungsumschlag nach Vermerk der Stimmabgabe in der Abstimmungsliste ungeöffnet in eine oder mehrere Wahlurnen. 3 § 11 Abs. 1 Satz 3 und 4 sowie Abs. 4, § 30 Abs. 4 sowie die §§ 31 und 32 gelten entsprechend. | (4) 1 Für die schriftliche Stimmabgabe gelten § 28 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 2 sowie § 11 Absatz 4 entsprechend. 2 § 30 Absatz 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß der Freiumschlag vor Ablauf der vom Wahlvorstand gesetzten Frist (Absatz 1 Satz 1) vorliegen muß. (5) 1 Unmittelbar nach Ablauf der Frist (Absatz 1 Satz 1) öffnet der Wahlvorstand in öffentlicher Sitzung die bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Freiumschläge und entnimmt ihnen die Abstimmungsumschläge sowie die vorgedruckten Erklärungen. 2 Ist die schriftliche Stimmabgabe ordnungsgemäß erfolgt (Absatz 4 Satz 2), so vermerkt der Wahlvorstand die Stimmabgabe in der Abstimmungsliste, öffnet die Abstimmungsumschläge und legt die Abstimmungszettel in die Wahlurne. 3 § 11 Absatz 1 Satz 3 und 4 sowie Absatz 5, § 30 Absatz 5, § 31 Absatz 1 Satz 1 und § 32 gelten entsprechend. |
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