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Änderung § 33 WOSprAuG vom 28.01.2022

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§ 33 WOSprAuG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.01.2022 geltenden Fassung
§ 33 WOSprAuG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.01.2022 BGBl. I S. 69

(Textabschnitt unverändert)

§ 33 Verfahren bei schriftlicher Abstimmung


(1) 1 Hat der Wahlvorstand schriftliche Stimmabgabe beschlossen, hat er unverzüglich den Zeitpunkt festzusetzen, bis zu dem die Freiumschläge bei ihm eingegangen sein müssen. 2 Spätestens vier Wochen vor diesem Zeitpunkt hat er ein Abstimmungsausschreiben zu erlassen, das vom Vorsitzenden und von mindestens einem weiteren Mitglied des Wahlvorstands zu unterschreiben ist.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) 1 Das Abstimmungsausschreiben muß neben den in § 27 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 genannten Angaben die weitere Angabe enthalten, daß die Abstimmung durch schriftliche Stimmabgabe erfolgt und die Freiumschläge bis zu dem vom Wahlvorstand hierfür gesetzten Zeitpunkt bei ihm eingegangen sein müssen. 2 Das Abstimmungsausschreiben ist bis zu diesem Zeitpunkt in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben (§ 3 Abs. 4) bekanntzumachen.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Das Abstimmungsausschreiben muß neben den in § 27 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 genannten Angaben die weitere Angabe enthalten, daß die Abstimmung durch schriftliche Stimmabgabe erfolgt und die Freiumschläge bis zu dem vom Wahlvorstand hierfür gesetzten Zeitpunkt bei ihm eingegangen sein müssen. 2 Das Abstimmungsausschreiben ist bis zu diesem Zeitpunkt in gleicher Weise wie das Abstimmungsausschreiben nach § 27 Absatz 3 bekanntzumachen.

(3) 1 Der Wahlvorstand hat den Abstimmungsberechtigten die in § 30 Abs. 1 genannten Unterlagen auszuhändigen oder zu übersenden. 2 Er soll den Abstimmungsberechtigten ferner ein Merkblatt über die Art und Weise der schriftlichen Stimmabgabe (Absatz 4 Satz 2) aushändigen oder übersenden. 3 Er hat die Aushändigung oder Übersendung der Unterlagen in der Abstimmungsliste zu vermerken.

vorherige Änderung

(4) 1 Für die schriftliche Stimmabgabe gilt § 28 Abs. 1 Satz 2 bis 5 und Abs. 2 entsprechend. 2 § 30 Abs. 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß der Freiumschlag vor Ablauf der vom Wahlvorstand gesetzten Frist (Absatz 1 Satz 1) vorliegen muß.

(5) 1 Unmittelbar nach Ablauf der Frist (Absatz 1 Satz 1) öffnet der Wahlvorstand in öffentlicher Sitzung die bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Freiumschläge und entnimmt ihnen die Abstimmungsumschläge sowie die vorgedruckten Erklärungen. 2 Ist die schriftliche Stimmabgabe ordnungsgemäß erfolgt (Absatz 4 Satz 2), legt der Wahlvorstand den Abstimmungsumschlag nach Vermerk der Stimmabgabe in der Abstimmungsliste ungeöffnet in eine oder mehrere Wahlurnen. 3 § 11 Abs. 1 Satz 3 und 4 sowie Abs. 4, § 30 Abs. 4 sowie die §§ 31 und 32 gelten entsprechend.



(4) 1 Für die schriftliche Stimmabgabe gelten § 28 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 2 sowie § 11 Absatz 4 entsprechend. 2 § 30 Absatz 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß der Freiumschlag vor Ablauf der vom Wahlvorstand gesetzten Frist (Absatz 1 Satz 1) vorliegen muß.

(5) 1 Unmittelbar nach Ablauf der Frist (Absatz 1 Satz 1) öffnet der Wahlvorstand in öffentlicher Sitzung die bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Freiumschläge und entnimmt ihnen die Abstimmungsumschläge sowie die vorgedruckten Erklärungen. 2 Ist die schriftliche Stimmabgabe ordnungsgemäß erfolgt (Absatz 4 Satz 2), so vermerkt der Wahlvorstand die Stimmabgabe in der Abstimmungsliste, öffnet die Abstimmungsumschläge und legt die Abstimmungszettel in die Wahlurne. 3 § 11 Absatz 1 Satz 3 und 4 sowie Absatz 5, § 30 Absatz 5, § 31 Absatz 1 Satz 1 und § 32 gelten entsprechend.