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Verordnung zur Änderung fleischhygienerechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Viehverkehrsverordnung (FleischhRuViehVerkVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 20.06.2006 BGBl. I S. 1333 (Nr. 28); Geltung ab 27.06.2006
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Eingangsformel



Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund

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des § 13 Abs. 1 Nr. 2, 3 Buchstabe a und Nr. 4 sowie des § 36 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie,

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des § 14 Abs. 1 Nr. 3 und 6 und des § 46 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und

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des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 4a des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260):


Artikel 1 Änderung der BSE-Untersuchungsverordnung


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 27. Juni 2006 BSEUntersV § 1, § 3, § 5, § 6, § 4

Die BSE-Untersuchungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 2002 (BGBl. I S. 3730, 2004 I S. 1405), geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1697), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird das Wort „Fleischuntersuchung" durch die Wörter „Labortests nach Artikel 5 Nr. 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 206, Nr. L 226 S. 83) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

b)
Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 werden die Wörter „der Laboruntersuchung" durch die Wörter „der Labortests" ersetzt.

b)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
Die Labortests werden in einem Labor durchgeführt, das die Anforderungen des Artikels 12 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/ 2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. EU Nr. L 165 S. 1, Nr. L 191 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung an die dort vorgesehene Benennung erfüllt."

c)
In Nummer 4 werden die Wörter „den Abschluss der Fleischuntersuchung" durch die Wörter „die Genusstauglichkeitskennzeichnung nach Artikel 5 Nr. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004" ersetzt.

3.
In § 4 Abs. 1 werden die Wörter „Beseitigung nach den Vorschriften des Tierkörperbeseitigungsgesetzes" durch die Wörter „Beseitigung nach den für Material der Kategorie 1 im Sinne des Artikels 4 Abs. 2 Buchstabe a oder b der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung geltenden Vorschriften" ersetzt.

4.
§ 5 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Wer in einem Schlachthof im Sinne des Anhangs I Nr. 1.16 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 55, Nr. L 226 S. 22) frisches Fleisch von Rindern gewinnt, die nach § 1 Abs. 1 zu untersuchen sind oder nach § 3 untersucht werden, hat hinsichtlich der untersuchten Rinder Nachweise über deren Ohrmarkennummern nach § 24d Abs. 4 der Viehverkehrsverordnung, deren Schlachtdatum und deren Alter zu führen."

5.
In § 6 wird die Angabe „§ 29 Abs. 2 Nr. 3 des Fleischhygienegesetzes" durch die Angabe „§ 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.


Artikel 2 Änderung der Verordnung mit Übergangsregelungen zur Einführung der Informationen zur Lebensmittelkette


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Verordnung mit Übergangsregelungen zur Einführung der Informationen zur Lebensmittelkette vom 2. Januar 2006 (BAnz. S. 45) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt gefasst:

„§ 1 Übergangsregelung für die Einführung der Informationen zur Lebensmittelkette

Abweichend von Artikel 3 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II Abschnitt III Nr. 1 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 55, Nr. L 226 S. 22) dürfen Lebensmittelunternehmer, die Schlachthöfe betreiben,

1.
Schweine bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007,

2.
als Haustiere gehaltene Einhufer und Mastkälber bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 und

3.
Rinder, ausgenommen Mastkälber, sowie Schafe und Ziegen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009

auch dann in den Schlachthof verbringen und schlachten, wenn sie für diese Tiere die in Anhang II Abschnitt III Nr. 1 bezeichneten Informationen zur Lebensmittelkette nicht erhalten haben."

2.
§ 2 Satz 2 wird aufgehoben.


Artikel 2a Änderung der Viehverkehrsverordnung


Artikel 2a ändert mWv. 27. Juni 2006 ViehVerkV § 19d

In § 19d Abs. 1 Satz 1 der Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 2003 (BGBl. I S. 381), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 5. November 2004 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird die Angabe „sechs Monate" durch die Angabe „neun Monate" ersetzt.


Artikel 3 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung*) in Kraft.






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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 26. Juni 2006.