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§ 4 - Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek (DNBG)
G. v. 22.06.2006 BGBl. I S. 1338 (Nr. 29); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 01.09.2017 BGBl. I S. 3346
Geltung ab 29.06.2006; FNA: 224-21 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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Geltung ab 29.06.2006; FNA: 224-21 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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§ 4 Satzung, Benutzung, Kostenpflicht
(1) 1Die Bibliothek gibt sich eine Satzung, die der Verwaltungsrat mit der Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder erlässt. 2Sie bedarf der Genehmigung der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde und ist im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
(2) Die Bestände der Bibliothek stehen der Allgemeinheit gemäß einer Benutzungsordnung zur Verfügung, die der Verwaltungsrat erlässt.
(3) 1Die Benutzung der Bestände und die Inanspruchnahme der Dienstleistungen der Bibliothek sind grundsätzlich kostenpflichtig. 2Das Nähere regelt eine Kostenordnung, die der Verwaltungsrat erlässt. 3Sie bedarf der Genehmigung der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7242/a143098.htm