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§ 6 - Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek (DNBG)

§ 6 Verwaltungsrat



(1) 1Der Verwaltungsrat hat 13 Mitglieder. 2Diese werden nach Maßgabe der Nummern 1 bis 4 bestimmt.

1.
Der Deutsche Bundestag entsendet zwei Personen;

2.
die Bundesregierung entsendet drei Personen, davon mindestens zwei aus der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde;

3.
der Börsenverein des Deutschen Buchhandels entsendet drei Personen;

4.
die Deutsche Forschungsgemeinschaft, der Deutsche Musikverlegerverband, der Bundesverband der Phonographischen Wirtschaft, die Stadt Frankfurt am Main sowie die Stadt Leipzig entsenden jeweils eine Person.

3Für jedes Mitglied soll eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter bestellt werden.

(2) Den Vorsitz führt ein von der Bundesregierung entsandtes und der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde angehörendes Mitglied.

(3) 1Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als sieben Mitglieder anwesend sind. 2Er entscheidet durch einfachen Mehrheitsbeschluss, soweit dieses Gesetz keine anderen Anforderungen stellt. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

(4) 1Der Verwaltungsrat entscheidet in allen Angelegenheiten, die für die Bibliothek und ihre Entwicklung von grundsätzlicher oder erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sind. 2Er stellt insbesondere den Haushaltsplan fest, entlastet die Generaldirektorin oder den Generaldirektor nach Abschluss der Rechnungsprüfung und nimmt zu geplanten Rechtsverordnungen nach § 20 Stellung. 3Er überwacht die Erfüllung der Aufgaben der Bibliothek. 4Der Verwaltungsrat kann im Einzelfall Befugnisse in den in Satz 1 genannten Angelegenheiten der Generaldirektorin oder dem Generaldirektor der Bibliothek übertragen.

(5) Das Nähere regelt die Satzung.

(6) 1Die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrates ist oberste Dienstbehörde. 2Einzelne Befugnisse, die hieraus folgen, kann sie oder er der Generaldirektorin oder dem Generaldirektor der Bibliothek übertragen.

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