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§ 13 - Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek (DNBG)
G. v. 22.06.2006 BGBl. I S. 1338 (Nr. 29); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 01.09.2017 BGBl. I S. 3346
Geltung ab 29.06.2006; FNA: 224-21 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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Geltung ab 29.06.2006; FNA: 224-21 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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§ 13 Haushalt, Rechnungsprüfung
(1) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungslegung und -prüfung der Bibliothek finden die für den Bund geltenden Bestimmungen Anwendung.
(2) 1Zu Beschlüssen über die Feststellung des Haushaltsplanes und über die Entlastung der Generaldirektorin oder des Generaldirektors nach Abschluss der Rechnungsprüfung bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Verwaltungsrates. 2Entscheidungen über Haushaltsangelegenheiten bedürfen der Zustimmung der Vertreter der Bundesregierung, wobei in diesen Angelegenheiten deren Stimmen nur einheitlich abgegeben werden können.
(3) Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde.
(4) Die Haushaltsmittel werden vom Bund nach Maßgabe des Bundeshaushaltes zur Verfügung gestellt.
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