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§ 17 - Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek (DNBG)
G. v. 22.06.2006 BGBl. I S. 1338 (Nr. 29); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 01.09.2017 BGBl. I S. 3346
Geltung ab 29.06.2006; FNA: 224-21 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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Geltung ab 29.06.2006; FNA: 224-21 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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§ 17 Auskunftspflicht
§ 17 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Die Ablieferungspflichtigen haben der Bibliothek bei Ablieferung der Medienwerke unentgeltlich die zu ihrer Aufgabenerfüllung notwendigen Auskünfte auf Verlangen zu erteilen. 2Kommen sie dieser Pflicht nicht nach, ist die Bibliothek nach Ablauf eines Monats seit Beginn der Verbreitung oder öffentlichen Zugänglichmachung berechtigt, die Informationen auf Kosten der Auskunftspflichtigen anderweitig zu beschaffen.
Zitierungen von § 17 DNBG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 DNBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DNBG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 19 DNBG Bußgeldvorschriften
... in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig abliefert oder 2. entgegen § 17 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7242/a143111.htm