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§ 20 - Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek (DNBG)
G. v. 22.06.2006 BGBl. I S. 1338 (Nr. 29); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 01.09.2017 BGBl. I S. 3346
Geltung ab 29.06.2006; FNA: 224-21 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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Geltung ab 29.06.2006; FNA: 224-21 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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§ 20 Verordnungsermächtigung
§ 20 wird in 3 Vorschriften zitiert
Zur geordneten Durchführung der Pflichtablieferung und um einen nicht vertretbaren Aufwand der Bibliothek sowie um Unbilligkeiten zu vermeiden, wird das für Kultur und Medien zuständige Mitglied der Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln:
- 1.
- die Einschränkung der Ablieferungs- oder der Sammelpflicht für bestimmte Gattungen von Medienwerken, wenn für deren Sammlung, Inventarisierung, Erschließung, Sicherung und Nutzbarmachung kein öffentliches Interesse besteht,
- 2.
- die Beschaffenheit der ablieferungspflichtigen Medienwerke und die Ablieferung in Fällen, in denen ein Medienwerk in verschiedenen Ausgaben oder Fassungen verbreitet oder öffentlich zugänglich gemacht wird,
- 3.
- das Verfahren der Ablieferung der Medienwerke sowie
- 4.
- die Voraussetzungen und das Verfahren bei der Gewährung von Zuschüssen.
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Zitierungen von § 20 DNBG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 DNBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DNBG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 DNBG Verwaltungsrat
... nach Abschluss der Rechnungsprüfung und nimmt zu geplanten Rechtsverordnungen nach § 20 Stellung. Er überwacht die Erfüllung der Aufgaben der Bibliothek. ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Pflichtablieferungsverordnung (PflAV)V. v. 17.10.2008 BGBl. I S. 2013; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 29.04.2014 BGBl. I S. 450
Sonstige
Verordnung zur Änderung der PflichtablieferungsverordnungV. v. 29.04.2014 BGBl. I S. 450
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7242/a143114.htm