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§ 16a - Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek (DNBG)
G. v. 22.06.2006 BGBl. I S. 1338 (Nr. 29); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 01.09.2017 BGBl. I S. 3346
Geltung ab 29.06.2006; FNA: 224-21 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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Geltung ab 29.06.2006; FNA: 224-21 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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§ 16a Urheberrechtlich erlaubte Nutzungen
(1) 1Die Bibliothek darf Medienwerke in unkörperlicher Form für eigene und fremde Pflichtexemplarbestände vergütungsfrei vervielfältigen und übermitteln, auch automatisiert und systematisch. 2Dies gilt nur, soweit die Medienwerke entweder ohne Beschränkungen, insbesondere für jedermann und unentgeltlich, öffentlich zugänglich oder zur Abholung durch die Bibliothek bereitgestellt sind. 3Die nach den Sätzen 1 und 2 erstellten Vervielfältigungen dürfen anschließend wie andere Bestandswerke weitergenutzt werden.
(2) 1Die Bibliothek darf im Auftrag eines Nutzers Werke oder andere nach dem Urheberrechtsgesetz geschützte Schutzgegenstände für die nicht kommerzielle wissenschaftliche Forschung zur Erleichterung von Zitaten vergütungsfrei vervielfältigen und unter einer dauerhaft gleichbleibenden Internetadresse öffentlich zugänglich machen. 2Dies gilt nur, wenn die Werke und sonstigen Schutzgegenstände ohne Beschränkungen, insbesondere für jedermann und unentgeltlich, öffentlich zugänglich sind und zudem ihre dauerhafte Erreichbarkeit nicht durch die Bibliothek selbst oder durch Dritte gesichert ist, etwa dadurch, dass die Werke und sonstigen Schutzgegenstände über andere, entgeltliche oder unentgeltliche Dienste erreichbar sind.
Text in der Fassung des Artikels 2 Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz (UrhWissG) G. v. 1. September 2017 BGBl. I S. 3346 m.W.v. 1. März 2018
Frühere Fassungen von § 16a DNBG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.03.2018 | Artikel 2 Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz (UrhWissG) vom 01.09.2017 BGBl. I S. 3346 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 16a DNBG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16a DNBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DNBG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 21 DNBG Landesrechtliche Regelungen (vom 01.03.2018)
... die nach Landesrecht bestimmten Einrichtungen für die Ablieferung von Medienwerken gilt § 16a ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz (UrhWissG)
G. v. 01.09.2017 BGBl. I S. 3346
Artikel 2 UrhWissG Änderung des Gesetzes über die Deutsche Nationalbibliothek
... worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt: „§ 16a Urheberrechtlich erlaubte Nutzungen (1) ... 1. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt: „ § 16a Urheberrechtlich erlaubte Nutzungen (1) Die Bibliothek darf Medienwerke in ... die nach Landesrecht bestimmten Einrichtungen für die Ablieferung von Medienwerken gilt § 16a ...
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