Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Zweites Gesetz zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes (2. PflSchGÄndG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

---

*)
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37) wurden beachtet.


Artikel 1



Das Pflanzenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), zuletzt geändert durch § 3 Abs. 9 Nr. 2 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2653), wird wie folgt geändert:

1.
In § 2a Abs. 2 Satz 1 und 2, § 4 Satz 1, § 5 Abs. 1 Satz 1, § 30 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 32a Satz 1, § 33 Abs. 1, § 35 Abs. 2 Satz 1, § 36, § 38b Satz 1 und § 42 werden jeweils die Wörter „Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft" durch die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" ersetzt.

2.
In § 3 Abs. 1, 2 und 3 Satz 1 Nr. 1, § 10a Abs. 3, § 12 Abs. 3 Satz 2, § 15b Abs. 6 Satz 2, § 20 Abs. 5 und § 33a Abs. 4 und 5 werden jeweils

a)
die Wörter „Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft" durch die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" und

b)
die Wörter „Wirtschaft und Arbeit" durch die Wörter „Arbeit und Soziales"

ersetzt.

3.
In § 7 werden

a)
in Absatz 1 die Wörter „Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier oder zum Schutz vor Gefahren, insbesondere für den Naturhaushalt, erforderlich ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit sowie im Falle der Nummer 1 auch mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit" durch die Wörter „Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, soweit es zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier oder zum Schutz vor Gefahren, insbesondere für den Naturhaushalt, erforderlich ist, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Technologie und für Arbeit und Soziales sowie im Falle der Nummer 1 auch mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit" und

b)
in Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 jeweils die Wörter „Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft" durch die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz"

ersetzt.

4.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:

„Als zugelassen gilt auch ein Pflanzenschutzmittel, für das die Verkehrsfähigkeit nach § 16c festgestellt worden ist. Ein Pflanzenschutzmittel, das in keinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder keinem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach den Anforderungen der Richtlinie 91/414/ EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. EG Nr. L 230 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung zugelassen worden ist, gilt auch dann nicht als zugelassen, wenn es mit einem in Deutschland zugelassenen Mittel übereinstimmt."

bb)
Im neuen Satz 4 werden die Wörter „Dies gilt nicht" durch die Wörter „Eine Zulassung ist nicht erforderlich" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. EG Nr. L 230 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 2" durch die Angabe „Absatz 1 Satz 4" ersetzt.

5.
In § 16b Abs. 4, § 19 Abs. 2 und § 37 Abs. 2 Satz 1 werden jeweils

a)
die Wörter „Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft" durch die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" und

b)
die Wörter „Wirtschaft und Arbeit" durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie"

ersetzt.

6.
Nach § 16b werden folgende §§ 16c bis 16g eingefügt:

„§ 16c Verkehrsfähigkeit paralleleingeführter Pflanzenschutzmittel

(1) Ein Pflanzenschutzmittel, das in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen ist und mit einem in Deutschland zugelassenen Pflanzenschutzmittel übereinstimmt, darf nur eingeführt und in den Verkehr gebracht werden, wenn derjenige, der die Einfuhr oder das Inverkehrbringen vornehmen will, beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit vor dem erstmaligen Inverkehrbringen die Feststellung der Verkehrsfähigkeit beantragt und das Bundesamt diese festgestellt hat. § 12 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit stellt die Verkehrsfähigkeit fest, wenn das paralleleinzuführende Pflanzenschutzmittel, verglichen mit dem entsprechenden zugelassenen Pflanzenschutzmittel (Referenzmittel),

1.
die gleichen Wirkstoffe in vergleichbarer Menge mit entsprechendem Mindestreinheitsgrad und mit bestimmten Verunreinigungen gleicher Art und entsprechendem Höchstgehalt enthält und

2.
mit dem Referenzmittel in Zusammensetzung und Beschaffenheit übereinstimmt.

Der Antragsteller hat mit dem Antrag nach Absatz 1 die zur Feststellung der Verkehrsfähigkeit erforderlichen Unterlagen, zu denen er Zugang hat oder deren Beschaffung ihm zugemutet werden kann, sowie die erforderlichen Proben nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 5 dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zu übermitteln.

(3) Ist es zur Feststellung der Verkehrsfähigkeit erforderlich, kann das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit die Vorlage einer Vergleichsuntersuchung des paralleleingeführten Pflanzenschutzmittels mit dem Referenzmittel durch ein nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 geeignetes Labor oder durch eine vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit selbst durchgeführte kostenpflichtige Vergleichsuntersuchung verlangen. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit kann mit der Durchführung der Analyse ein nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 geeignetes Labor beauftragen.

(4) Über die festgestellte Verkehrsfähigkeit stellt das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit dem Antragsteller eine Verkehrsfähigkeitsbescheinigung aus.

(5) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

1.
die Einzelheiten des Verfahrens, insbesondere Art und Umfang der einzureichenden Unterlagen und Proben, zu regeln,

2.
die Kriterien der Verkehrsfähigkeit näher zu bestimmen sowie

3.
die von den Laboren nach Absatz 3 einzuhaltenden Anforderungen festzulegen.

(6) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit macht die Liste der Pflanzenschutzmittel, für die die Verkehrsfähigkeit festgestellt worden ist, sowie das jeweilige Referenzmittel im Bundesanzeiger bekannt.

§ 16d Kennzeichnung paralleleingeführter Pflanzenschutzmittel

(1) Ein paralleleingeführtes Pflanzenschutzmittel darf nur eingeführt oder in Verkehr gebracht werden, wenn es

1.
mit

a)
seiner Bezeichnung,

b)
dem Namen und der Anschrift des Inhabers der Verkehrsfähigkeitsbescheinigung,

c)
der vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit mit der Verkehrsfähigkeitsbescheinigung erteilten Nummer und

2.
nach den Vorschriften des § 20 Abs. 1, 2 Nr. 4 bis 7 und Abs. 3, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 5, gekennzeichnet ist.

(2) Die für das Referenzmittel festgesetzten oder nachträglich geänderten Anwendungsgebiete, Anwendungsbestimmungen und Auflagen gelten auch für das paralleleingeführte Pflanzenschutzmittel. Wird für das Referenzmittel eine Genehmigung nach § 18 erteilt, gilt diese auch für das paralleleingeführte Pflanzenschutzmittel.

§ 16e Ende der Verkehrsfähigkeit

(1) Die Feststellung der Verkehrsfähigkeit endet mit Zeitablauf, Widerruf oder Rücknahme der Zulassung des Referenzmittels. Satz 1 gilt nicht, soweit die Zulassung auf Antrag des Zulassungsinhabers widerrufen worden ist und keine Gründe für den Widerruf oder die Rücknahme der Zulassung nach § 16a vorliegen. Im Falle des Satzes 2 endet die Feststellung der Verkehrsfähigkeit ein Jahr nach dem Widerruf der Zulassung des Referenzmittels, spätestens aber zu dem Zeitpunkt, in dem die Zulassung des Referenzmittels durch Zeitablauf geendet hätte. § 6a Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.

(2) Die Feststellung der Verkehrsfähigkeit ruht, wenn das Ruhen der Zulassung des Referenzmittels angeordnet ist.

§ 16f Pflichten des Inhabers der Verkehrsfähigkeitsbescheinigung

(1) Formulierungsänderungen des paralleleingeführten Pflanzenschutzmittels hat der Inhaber der Verkehrsfähigkeitsbescheinigung unverzüglich dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit mitzuteilen.

(2) Erfährt der Inhaber einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung von neuen Erkenntnissen über das von ihm in Verkehr gebrachte Pflanzenschutzmittel hinsichtlich der Auswirkungen des Pflanzenschutzmittels auf die Gesundheit von Mensch und Tier sowie den Naturhaushalt, ist er verpflichtet, dies unverzüglich dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit anzuzeigen. § 15a Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 16g Rücknahme oder Widerruf der Feststellung der Verkehrsfähigkeit

(1) Die Feststellung der Verkehrsfähigkeit ist zurückzunehmen, wenn der Inhaber der Verkehrsfähigkeitsbescheinigung die Feststellung der Verkehrsfähigkeit

1.
durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung,

2.
vorsätzlich oder grob fahrlässig durch Angaben, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren,

erwirkt hat. Im Übrigen bleibt § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unberührt.

(2) Die Feststellung der Verkehrsfähigkeit ist zu widerrufen, wenn der Inhaber der Verkehrsfähigkeitsbescheinigung wiederholt gegen seine Pflichten aus § 16f verstoßen hat. Im Übrigen bleibt § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unberührt."

7.
In § 17 Abs. 1 und 2, § 18a Abs. 3, § 23 Abs. 3 Satz 1, § 31a Abs. 1 Satz 4, § 31c Abs. 2 Satz 2 und § 31d Abs. 2 werden jeweils

a)
die Wörter „Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft" durch die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" und

b)
die Wörter „Wirtschaft und Arbeit" durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie, für Arbeit und Soziales"

ersetzt.

8.
§ 40 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Nummer 8a wird folgende Nummer 8b eingefügt:

„8b.
entgegen § 16c Abs. 1 Satz 1 ein Pflanzenschutzmittel einführt oder in Verkehr bringt,".

bb)
Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

„9.
entgegen § 16d Abs. 1 Nr. 1, § 16d Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den dort genannten Vorschriften, § 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 oder § 15 des Chemikaliengesetzes oder entgegen § 20 Abs. 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 5 Nr. 1 Buchstabe a, ein Pflanzenschutzmittel ohne die vorgeschriebene Kennzeichnung in den Verkehr bringt oder einführt,".

b)
In Absatz 2 und Absatz 3 wird jeweils nach der Angabe „7," die Angabe „8b" eingefügt.

9.
§ 43 wird aufgehoben.

10.
Dem § 45 werden folgende Absätze 12 und 13 angefügt:

„(12) Die §§ 16c bis 16g sind erstmals ab dem 1. Januar 2007 anzuwenden.

(13) Pflanzenschutzmittel, deren Übereinstimmung mit einem zugelassenen Mittel vor dem 29. Juni 2006 nach dem Verfahren der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1993 (BAnz. S. 11 154) festgestellt worden ist, dürfen noch bis zum 1. Juli 2007 in Verkehr gebracht werden. Wird für ein Pflanzenschutzmittel, dessen Übereinstimmung mit einem zugelassenen Mittel schon nach der in Satz 1 genannten Bekanntmachung festgestellt worden ist, ein Antrag nach § 16c gestellt, berücksichtigt das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit bei der Entscheidung über den Antrag diese Feststellung. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit kann den Antragsteller von der Vorlage bereits vorhandener Dokumente oder Angaben befreien."


Artikel 2



Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut des Pflanzenschutzgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.


Artikel 3



Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.






---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 28. Juni 2006.