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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.08.2013 aufgehoben
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§ 12 - Außenwirtschaftsgesetz (AWG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 27.05.2009 BGBl. I S. 1150; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 06.06.2013 BGBl. I S. 1482, 2722
Geltung ab 01.09.1961; FNA: 7400-1 Außenwirtschaft im Allgemeinen
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Geltung ab 01.09.1961; FNA: 7400-1 Außenwirtschaft im Allgemeinen
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§ 12 Genehmigungsbedürftige Einfuhr
§ 12 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Für Waren, deren Einfuhr der Genehmigung bedarf, sind unter Berücksichtigung der handels- und sonstigen wirtschaftspolitischen Erfordernisse Einfuhrgenehmigungen zu erteilen, soweit dies unter Wahrung der in § 10 Abs. 3 genannten Belange möglich ist.
(2) Bei der Erteilung von Einfuhrgenehmigungen handeln die zuständigen Stellen nach Richtlinien, die das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im beiderseitigen Einvernehmen und im Benehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen sowie der Deutschen Bundesbank erlassen. Auf der Grundlage dieser Richtlinien sollen die für die Erteilung von Einfuhrgenehmigungen zuständigen Stellen im Bundesanzeiger die Einzelheiten bekannt geben, die bei den Anträgen auf Erteilung der Genehmigung zu beachten sind (Ausschreibung).
Zitierungen von § 12 Außenwirtschaftsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 AWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AWG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 28 AWG Erlass von Verwaltungsakten (vom 04.08.2011)
... (2a) Für den Waren- und Dienstleistungsverkehr nach den §§ 5, 6, 7 bis 16 im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ... Bundesrates bedarf, für den Waren- und Dienstleistungsverkehr nach den §§ 5, 6, 7 bis 16 mit anderen als den in Absatz 2a genannten Erzeugnissen der Ernährungs- und ... Ausfuhrkontrolle (BAFA) im Bereich des Waren- und Dienstleistungsverkehrs nach den §§ 5 bis 17 und 21 sowie im Bereich von Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europäischen ...
§ 45 AWG Übermittlung von Informationen durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
... Behörden übermitteln, soweit dies zur Verfolgung der in den §§ 6, 8 bis 17 und 21 angegebenen Zwecke sowie in Fällen des § 5 ohne außen- oder ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten im Außenwirtschaftsverkehr mit Erzeugnissen der Ernährungs- und Landwirtschaft
V. v. 17.03.1977 BGBl. I S. 467; aufgehoben durch Artikel 2 Abs. 14 G. v. 06.06.2013 BGBl. I S. 1482, 2722
§ 1 AWLwZustV
... den Waren- und Dienstleistungsverkehr nach den §§ 5, 6, 7 bis 16 des Außenwirtschaftsgesetzes mit anderen als den in § 28 Abs. 2a des ...
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