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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.08.2013 aufgehoben
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§ 20 - Außenwirtschaftsgesetz (AWG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 27.05.2009 BGBl. I S. 1150; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 06.06.2013 BGBl. I S. 1482, 2722
Geltung ab 01.09.1961; FNA: 7400-1 Außenwirtschaft im Allgemeinen
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Geltung ab 01.09.1961; FNA: 7400-1 Außenwirtschaft im Allgemeinen
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§ 20 Binnenschifffahrt
§ 20 wird in 3 Vorschriften zitiert
Rechtsgeschäfte zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden, die
- 1.
- das Mieten von Binnenschiffen, die nicht in einem Binnenschiffsregister im Wirtschaftsgebiet eingetragen sind,
- 2.
- die Beförderung von Gütern mit solchen Binnenschiffen oder
- 3.
- das Schleppen durch solche Binnenschiffe
Zitierungen von § 20 Außenwirtschaftsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 AWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AWG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 28 AWG Erlass von Verwaltungsakten (vom 04.08.2011)
... auf dem Gebiete des Verkehrswesens nach den §§ 5 bis 7 und 18 bis 20 zuständig sind. Durch Rechtsverordnung können die Zuständigkeiten des ...
§ 33 AWG Ordnungswidrigkeiten (vom 04.08.2011)
... einer 1. nach den §§ 4b, 4c, 6, 8 Abs. 3, § 9 Abs. 1, §§ 11, 14 bis 21 oder 2. nach § 8 Abs. 1 oder 2 in Verbindung mit § 2 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 12.06.2007 BGBl. I S. 1037
Artikel 3 ZFdGuaÄndG Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes
... Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2006 (BGBl. I S. 1386) wird nach der Angabe § 20 Abs. 1 und 2," die Angabe § 20a Abs. 1 bis 3," sowie nach der Angabe in ...
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