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§ 20 - Außenwirtschaftsgesetz (AWG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 27.05.2009 BGBl. I S. 1150; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 06.06.2013 BGBl. I S. 1482, 2722
Geltung ab 01.09.1961; FNA: 7400-1 Außenwirtschaft im Allgemeinen
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§ 20 Binnenschifffahrt



Rechtsgeschäfte zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden, die

1.
das Mieten von Binnenschiffen, die nicht in einem Binnenschiffsregister im Wirtschaftsgebiet eingetragen sind,

2.
die Beförderung von Gütern mit solchen Binnenschiffen oder

3.
das Schleppen durch solche Binnenschiffe

im Güterverkehr innerhalb des Wirtschaftsgebiets zum Gegenstand haben, können beschränkt werden, um Störungen der im Interesse der Allgemeinheit zu wahrenden Ordnung zwischen den Verkehrsträgern zu verhindern.



 

Zitierungen von § 20 Außenwirtschaftsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 AWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AWG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 28 AWG Erlass von Verwaltungsakten (vom 04.08.2011)
... auf dem Gebiete des Verkehrswesens nach den §§ 5 bis 7 und 18 bis 20 zuständig sind. Durch Rechtsverordnung können die Zuständigkeiten des ...
§ 33 AWG Ordnungswidrigkeiten (vom 04.08.2011)
... einer 1. nach den §§ 4b, 4c, 6, 8 Abs. 3, § 9 Abs. 1, §§ 11, 14 bis 21 oder 2. nach § 8 Abs. 1 oder 2 in Verbindung mit § 2 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 12.06.2007 BGBl. I S. 1037
Artikel 3 ZFdGuaÄndG Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes
... Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2006 (BGBl. I S. 1386) wird nach der Angabe „§ 20 Abs. 1 und 2," die Angabe „§ 20a Abs. 1 bis 3," sowie nach der Angabe „in ...