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§ 35 - Außenwirtschaftsgesetz (AWG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 27.05.2009 BGBl. I S. 1150; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 06.06.2013 BGBl. I S. 1482, 2722
Geltung ab 01.09.1961; FNA: 7400-1 Außenwirtschaft im Allgemeinen
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§ 35 Auslandstaten Deutscher



§ 34 gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, auch im Ausland, wenn der Täter Deutscher ist.



 

Zitierungen von § 35 Außenwirtschaftsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 35 AWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AWG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 36 AWG Einziehung und Erweiterter Verfall (vom 08.04.2006)
...  (3) In den Fällen des § 34 Abs. 1 bis 6, jeweils auch in Verbindung mit § 35 , ist § 73d des Strafgesetzbuches anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig oder ...