(1) Die Zollbehörden können
- 1.
- für die Abfertigung außerhalb au oder Amtsplatzes desßerhalb der Öffnungszeiten,
- 2.
- für die Ausstellung und Nachprüfung von Bescheinigungen oder
- 3.
- für die Untersuchung von Waren
bei der Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes oder der zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen über die Ausfuhr, Einfuhr oder Durchfuhr sowie der Rechtsakte des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Bereich des Außenwirtschaftsrechts Kosten (Gebühren und Auslagen) erheben.
(2) Im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 gelten für die Bemessung der Kosten und das Verfahren bei ihrer Erhebung die Vorschriften über Kosten, die auf Grund des §
178 der
Abgabenordnung erhoben werden. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf, für die dort genannten Tätigkeiten die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren festzulegen.