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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.08.2013 aufgehoben
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§ 47 - Außenwirtschaftsgesetz (AWG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 27.05.2009 BGBl. I S. 1150; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 06.06.2013 BGBl. I S. 1482, 2722
Geltung ab 01.09.1961; FNA: 7400-1 Außenwirtschaft im Allgemeinen
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Geltung ab 01.09.1961; FNA: 7400-1 Außenwirtschaft im Allgemeinen
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§ 47 Aufhebung von Vorschriften
§ 47 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Auf den Außenwirtschaftsverkehr sind nicht mehr anzuwenden
- 1.
- das Gesetz Nr. 53 (Neufassung), Devisenbewirtschaftung und Kontrolle des Güterverkehrs, erlassen von der amerikanischen Militärregierung; das Gesetz Nr. 53 (Neufassung), Devisenbewirtschaftung und Kontrolle des Güterverkehrs, erlassen von der britischen Militärregierung; die Verordnung Nr. 235 (Neufassung), Devisenbewirtschaftung und Kontrolle des Güterverkehrs, erlassen vom Hohen Kommissar der Französischen Republik in Deutschland;
- 2.
- die zu den in Nummer 1 genannten Vorschriften erlassenen Durchführungsverordnungen, Allgemeinen Genehmigungen und sonstigen Vorschriften;
- 3.
- das Gesetz der Alliierten Hohen Kommission Nr. 33, Devisenbewirtschaftung;
- 4.
- Artikel I Abs. 1 Unterabs. f des Gesetzes Nr. 52 des Obersten Befehlshabers - Sperre und Kontrolle von Vermögen;
- 5.
- Ziffer 15c des Gesetzes über die Errichtung der Bank deutscher Länder;
- 6.
- § 20 des Wirtschaftsstrafgesetzes vom 9. Juli 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 175);
- 7.
- (weggefallen).
(2) (Aufhebung anderer Vorschriften)
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Zitierungen von § 47 Außenwirtschaftsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 47 AWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AWG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 50 AWG Überleitungsvorschrift
... Rechtsgeschäfte, die nach den gemäß § 47 Abs. 1 nicht mehr anzuwendenden Vorschriften der Genehmigung bedurft hätten und über ... 3 findet entsprechende Anwendung. (2) Ist in anderen Vorschriften auf die in § 47 Abs. 1 Nr. 1 genannten Vorschriften verwiesen, so tritt an deren Stelle dieses Gesetz, soweit der ...
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